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g. 24.
Für jede Eintragung und für jede Löschung in der Rolle, einschließlich der
darüber dem Eigenthümer zu machenden Mittheilung, wird außer in den Fällen
des §. 8 eine Gerichtsgebühr von drei Mark erhoben.
Die Anträge zur Rolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.
Schichtungen, Auseinandersetzungen und Erbtheilungen, welche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erfolgen, sind frei vom Kaufstempel.
C. 25.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung, wenn
1) die bei der Auseinandersetzung, Schichtung oder Erbtheilung betheiligten
Personen nicht allein Eigenthümer des Landgutes sind;
2) das Landgut in den Fällen der Auseinandersetzung beziehungsweise Schich-
tung (§§. 11, 12, 15) zur Zeit des Todes des betreffenden Ehegatten,
beziehungsweise zur Zeit der Schichtung und in den Fällen der Erb-
theilung (§. 23) zur Zeit des Todes des Erblassers in Folge von Verän-
derungen, welche nach der Eintragung des Landgutes in der Rolle statt-
gefunden haben, nach F. 1 Absatz 2 nicht eintragungsfähig gewesen wäre.
S. 26.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1882 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 30. April 1882.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Bitter.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
Cr. 8860—880#.)