Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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(Nr. 8861.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg- 
Rudolstadt wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Eichicht 
und Stockheim. Vom 21. Januar 1882. · 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen, Seine Majestät 
der König von Bayern, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt haben zum 
Zweck einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Eichicht über 
Ludwigstadt nach Stockheim zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Hermann 
Frölich, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt und 
Allerhöchstihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt; 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Generaldirektor der Königlichen Verkehrsanstalten 
Adolf v. Hocheder und 
Allerhöchstihren Ministerialrath Carl Oswald; 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Staatsrath Dr. jur. Friedrich Heim; 
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudol- 
stadt: 
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Ferdinand Hauthal, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden 
Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische, die Königlich Bayerische, die Herzoglich Mei- 
ningen'sche und die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung sind übereingekommen, 
daß eine Eisenbahn von Eichicht über Ludwigstadt nach Stockheim hergestellt und 
in Eichicht mit der Gera-Eichichter, in Stockheim mit der Hochstadt-Stockheimer 
Bahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden soll. 
Die Bahn soll nach den Normen für die Konstruktion und Ausrüstung 
der Eisenbahnen als Hauptbahn ausgeführt werden. 
Die Bahn soll zunächst eingeleisig hergestellt werden. Ueber die Herstellung 
des zweiten Geleises werden die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische 
Regierung Sich bei Eintritt des Bedürfnisses verständigen. 
Artikel I. 
Nach Maßgabe der mit dem Herzogthum Sachsen-Meiningen und dem 
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt unterm 12. beziehungsweise 14. November 
1881 abgeschlossenen Staatsverträge hat die Königlich Preußische Regierung den
	        
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