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(Nr. 8861.) Staatsvertrag zwischen Preußen, Bayern, Sachsen-Meiningen und Schwarzburg-
Rudolstadt wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Eichicht
und Stockheim. Vom 21. Januar 1882. ·
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen, Seine Majestät
der König von Bayern, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen und
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt haben zum
Zweck einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Eichicht über
Ludwigstadt nach Stockheim zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt und
Allerhöchstihren Regierungs-Assessor Adolf Hoppenstedt;
Seine Majestät der König von Bayern:
Allerhöchstihren Generaldirektor der Königlichen Verkehrsanstalten
Adolf v. Hocheder und
Allerhöchstihren Ministerialrath Carl Oswald;
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Staatsrath Dr. jur. Friedrich Heim;
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Rudol-
stadt:
Höchstihren Geheimen Regierungsrath Ferdinand Hauthal,
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden
Staatsvertrag abgeschlossen haben:
Artikel I.
Die Königlich Preußische, die Königlich Bayerische, die Herzoglich Mei-
ningen'sche und die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung sind übereingekommen,
daß eine Eisenbahn von Eichicht über Ludwigstadt nach Stockheim hergestellt und
in Eichicht mit der Gera-Eichichter, in Stockheim mit der Hochstadt-Stockheimer
Bahn in unmittelbare Schienenverbindung gebracht werden soll.
Die Bahn soll nach den Normen für die Konstruktion und Ausrüstung
der Eisenbahnen als Hauptbahn ausgeführt werden.
Die Bahn soll zunächst eingeleisig hergestellt werden. Ueber die Herstellung
des zweiten Geleises werden die Königlich Preußische und die Königlich Bayerische
Regierung Sich bei Eintritt des Bedürfnisses verständigen.
Artikel I.
Nach Maßgabe der mit dem Herzogthum Sachsen-Meiningen und dem
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt unterm 12. beziehungsweise 14. November
1881 abgeschlossenen Staatsverträge hat die Königlich Preußische Regierung den