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eröffnung an eine jährliche Rente von vier Prozent des auf die Herstellung der
gepachteten Bahnstrecke verwendeten Baukapitals zuzüglich des Bayerischen Antheils
an den Baukosten der Station Probstzella in halbjährlichen Raten postnumerando
entrichten. Für die Bauzeit, welche vom Beginn des Grunderwerbs bis zum
Tage der Eröffnung des Betriebes der Bahn gerechnet wird, werden Zinsen im
Betrage von zwei Prozent pro anno dem Baukapitale ungesezt.
Artikel WI.
Der Königlich Bayerischen Regierung steht das Recht zu, von dem Zu-
stande der Bauarbeiten auf der Strecke von der Bayerisch-Meiningen'schen Landes-
grenze bis Probstzella und auf dem Bahnhofe Probstzella durch die hierzu be-
stimmten lechnischen Organe jederzeit Einsicht nehmen zu lassen.
Vor der Uebergabe der Bahnstrecke Grenze-Probstzella und der Theile des
Bahnhofs Probstzella) welche der Königlich Bayerischen Regierung zur ausschließ-
lichen Benutzung überlassen werden, wird durch eine gemeinschaftliche technische
Kommission der Königlich Preußischen und Königlich Bayerischen Regierung der
Zustand der zu übergebenden Bauten, sowie die zweckmäßige Ausführung derselben
konstatirt werden. Ebenso soll der Bauaufwand für die Strecke von der Bayerisch=
Meiningen'schen Landesgrenze bis Probstzella, sowie derjenige für die Station
Probstzella f, rechnungsmäßig nachgewiesen und der Königlich Bayerischen Regierung
hierüber eine Zusammenstellung übergeben werden.
Artikel VII.
Die Königlich Bayerische Regierung hat die Ihr zum Betrieb überlassene
Bahnstrecke ordnungsmäßig auf eigene Rechnung zu unterhalten. Besichtigungen
der Bahnstrecke behufs Konstatirung des Zustandes der Unterhaltung dürfen
von der Königlich Preußischen Bahnverwaltung jederzeit vorgenommen werden.
Artikel VIII.
Sollte in der Folge eine Konvertirung der bis zur Vollendung der Bahn
Preußischer Seits verausgabten Staatsschuldverschreibungen der 4prozentigen kon-
solidirten Anleihe in minder verzinsliche Staatsschuldverschreibungen stattfinden, so
bleibt der Königlich Bayerischen Regierung überlassen, eine Revision der im
Artikel V festgesetzten Rente auf der Grundlage des ermäßigten landesüblichen
Zinssatzes zu beantragen.
Artikel IX.
Die Ernennung sämmtlicher für die Pachtstrecke anzustellenden Beamten
und Bediensteten steht der Königlich —- Regierung zu, welche auch die
Disziplinargewalt über dieselben ausübt
Im Uebrigen sind die Beamten und Bediensteten während ihres Aufenthalts
auf Meiningen'schem Gebiete den dortigen Gesetzen und Polizeivorschriften unter-
worfen. Dieselben behalten für die Dauer ihres Aufenthaltes auf Meiningen'schem
Gebiete ihr bisheriges Unterthanenverhältniß bei.