Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

— 264 — 
eröffnung an eine jährliche Rente von vier Prozent des auf die Herstellung der 
gepachteten Bahnstrecke verwendeten Baukapitals zuzüglich des Bayerischen Antheils 
an den Baukosten der Station Probstzella in halbjährlichen Raten postnumerando 
entrichten. Für die Bauzeit, welche vom Beginn des Grunderwerbs bis zum 
Tage der Eröffnung des Betriebes der Bahn gerechnet wird, werden Zinsen im 
Betrage von zwei Prozent pro anno dem Baukapitale ungesezt. 
Artikel WI. 
Der Königlich Bayerischen Regierung steht das Recht zu, von dem Zu- 
stande der Bauarbeiten auf der Strecke von der Bayerisch-Meiningen'schen Landes- 
grenze bis Probstzella und auf dem Bahnhofe Probstzella durch die hierzu be- 
stimmten lechnischen Organe jederzeit Einsicht nehmen zu lassen. 
Vor der Uebergabe der Bahnstrecke Grenze-Probstzella und der Theile des 
Bahnhofs Probstzella) welche der Königlich Bayerischen Regierung zur ausschließ- 
lichen Benutzung überlassen werden, wird durch eine gemeinschaftliche technische 
Kommission der Königlich Preußischen und Königlich Bayerischen Regierung der 
Zustand der zu übergebenden Bauten, sowie die zweckmäßige Ausführung derselben 
konstatirt werden. Ebenso soll der Bauaufwand für die Strecke von der Bayerisch= 
Meiningen'schen Landesgrenze bis Probstzella, sowie derjenige für die Station 
Probstzella f, rechnungsmäßig nachgewiesen und der Königlich Bayerischen Regierung 
hierüber eine Zusammenstellung übergeben werden. 
Artikel VII. 
Die Königlich Bayerische Regierung hat die Ihr zum Betrieb überlassene 
Bahnstrecke ordnungsmäßig auf eigene Rechnung zu unterhalten. Besichtigungen 
der Bahnstrecke behufs Konstatirung des Zustandes der Unterhaltung dürfen 
von der Königlich Preußischen Bahnverwaltung jederzeit vorgenommen werden. 
Artikel VIII. 
Sollte in der Folge eine Konvertirung der bis zur Vollendung der Bahn 
Preußischer Seits verausgabten Staatsschuldverschreibungen der 4prozentigen kon- 
solidirten Anleihe in minder verzinsliche Staatsschuldverschreibungen stattfinden, so 
bleibt der Königlich Bayerischen Regierung überlassen, eine Revision der im 
Artikel V festgesetzten Rente auf der Grundlage des ermäßigten landesüblichen 
Zinssatzes zu beantragen. 
Artikel IX. 
Die Ernennung sämmtlicher für die Pachtstrecke anzustellenden Beamten 
und Bediensteten steht der Königlich —- Regierung zu, welche auch die 
Disziplinargewalt über dieselben ausübt 
Im Uebrigen sind die Beamten und Bediensteten während ihres Aufenthalts 
auf Meiningen'schem Gebiete den dortigen Gesetzen und Polizeivorschriften unter- 
worfen. Dieselben behalten für die Dauer ihres Aufenthaltes auf Meiningen'schem 
Gebiete ihr bisheriges Unterthanenverhältniß bei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.