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Bei Anstellung der subalternen und unteren Kategorien des Bahnpersonals
innerhalb des Meiningen'schen Staatsgebietes finden die für die Besetzung der
Subaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militairanwärtern bei den Meiningen'-
schen Staatsbehörden jeweilig geltenden Grundsätze gleichmäßige Anwendung.
Die Königlich Bayerische Regierung wird bei der Besetzung der unteren
Beamtenstellen innerhalb des Meiningen'schen Gebietes bei sonst gleicher Qualifi-
kation auf die Bewerbung Herzoglich Meiningen'scher Unterthanen besondere Rück-
sicht nehmen.
Artikel X.
Die auf der von der Königlich Bayerischen Regierung an-
gepachteten f sowie auf den dieser Regierung zur ausschließlichen Be-
nutzung Theilen des Bahnhofes Probstzella wird von dem von der
Königlich Bayerischen Regierung angestellten Bahnpersonale ausgeübt.
Die Herzoglich Meiningen'sche Regierung wird Vorsorge treffen, daß dieses
Bahnpersonal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Funktionen von den Herzog-
lichen Staatsorganen die nöthige Unterstützung erhält.
Die Verpflichtung des mit der Handhabung der Bahnpolizei betrauten
Dienstpersonals erfolgt durch die Herzoglich Meiningen'schen Behörden.
Artikel XI.
Sollte in Zukunft der Betriebswechsel nach einer anderen Station verlegt
und der Betrieb auf dem im Schwarzburg'schen Gebiete belegenen Theile der
Bahn — ganz oder streckenweise — der Königlich Bayerischen Regierung über-
lassen werden, so finden die in den Artikeln IX und X dieses Vertrages fest-
gesetzten Bestimmungen auch für den betreffenden Theil der Bahn im Schwarz-
burg'schen Gebiete analoge Anwendung.
Artikel XlII.
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und richtigen
Konstruktion von einer der betriebführenden Verwaltungen der vorschriftsmäßigen
Untersuchung unterworfen worden sind, werden ohne weitere Revision im Gebiete
der anderen Verwaltung zugelassen werden.
Artikel XIII.
Zwischen den Angehörigen der kontrahirenden Staaten soll hinsichtlich der
Beförderungspreise sowohl als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht ge-
macht werden.
Artikel XIV.
Die Festsetzung der Tarife steht für die Strecke Eichicht-Probstzella der
Königlich Preußischen, für die übrigbleibende Strecke der Königlich Bayerischen
Regierung zu.
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