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Artikel XV.
Ueber den Fahrplan werden die Königlich Preußische und die Königlich
Bayerische Betriebsverwaltung sich verständigen. Die Genehmigung des Fahrplans
steht den beiden Regierungen gemeinschaftlich zu.
Uebrigens soll bei Aufstellung und Festetung der Fahrpläne auf die Be-
dürfnisse des nachbarlichen und Durchgangsverkehrs thunlichst Bedacht genommen
werden.
Artikel XVI.
Ueber die Benutzung der Bahn zu Postzwecken bleibt Vereinbarung zwischen
den betheiligten Postverwaltungen vorbehalten.
Artikel XVII.
Gegenüber der Reichstelegraphenverwaltung finden bezüglich der Strecke
Bayerisch-Sächsische Grenze Probstzella diejenigen Bestimmungen Anwendung,
welche von dem Bundesrathe für die Eisenbahnen im Gebiete des vormaligen
norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später etwa anderweit festgestellt werden.
Artikel XVIII.
Dieser Vertrag soll in vier gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und zur
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden.
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll sobald als möglich
erfolgen.
. So geschehen zu München, den 21. Jannar 1882.
Dr. Frölich. Schmidt. Hoppenstedt. Hocheder. Oswald.
(I. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.)
Heim. Hauthal.
(L. S.) (L. S.)
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.