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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 18. —
(Nr. 8862.) Gesetz, betreffend die Errichtung einer neuen fiskalischen Packhofsanlage in Berlin.
Vom 12. Mai 1882.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rcP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
§. 1.
Es ist eine Anleihe im Betrage von 5 939 600 Mark durch Ausgabe von
Schuldverschreibungen aufzunehmen, um unter Beseitigung des fiskalischen Pack-
hofes in Berlin auf der Museumsinsel, für Rechnung des Staates eine neue
Packhofsanlage mit Verwaltungsgebäuden unterhalb der Moltkebrücke auf dem
rechten Ufer der Unterspree hierselbst zu errichten.
S. 2.
Wanm, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im
Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen Annahme
derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der
Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-Samml.
S. 1197) zur Anwendung.
G. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 12. Mai 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Bitter.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
cbes. Samml. 1882. (Nr. 8862.) 43
Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1882.