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KS. 9.
Bis zu einer anderweiten gesetzlichen Regelung der Kommunalbesteuerung
der Eisenbahnen finden die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Verpflichtung
der Privateisenbahnen zur Zahlung von Gemeinde-, Kreis= und Provinzialsteuern
auf die im §. 1 bezeichnete Eisenbahn auch nach dem Uebergange
derselben in die Verwaltung für Rechnung des Staates oder in das Eigenthum
des Staates in gleicher Weise, wie bis zu diesem Jeitpunkte Anwendung.
Sofern nach dem Uebergange in das Eigenthum oder in die Verwaltung
für Rechnung des Staates diese Eisenbahn oder Theilstrecken derselben mit Staatsbahnstrecken
oder einer für Rechnung des Staates verwalteten Eisenbahn oder mit
Theilstrecken einer solchen zu einem Eisenbahndirektionsbezirke vereinigt werden,
und in Folge dessen für eine Station des neugebildeten Eisenbahndi öbezirkes
sich eine Verminderung des steuerpflichtigen Reinertrages ergeben sollte, so“ ist der
Besteuerung der Betrag des steuerpflichtigen Reineinkommens der betreffenden
Stationen nach dem Durchschnitte der dem 1. April 1880 vorangegangenen drei
Steuerjahre zu Grunde zu legen.
S. 10.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1882.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Bitter.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
(Xr. 8603.) 44*