Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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KS.  9.

Bis  zu  einer  anderweiten  gesetzlichen  Regelung  der  Kommunalbesteuerung
der  Eisenbahnen  finden  die  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung
  der  Privateisenbahnen  zur  Zahlung  von  Gemeinde-,  Kreis=  und  Provinzialsteuern
  auf  die  im  §.  1  bezeichnete  Eisenbahn  auch  nach  dem  Uebergange
derselben  in  die  Verwaltung  für  Rechnung  des  Staates  oder  in  das  Eigenthum
des  Staates  in  gleicher  Weise,  wie  bis  zu  diesem  Jeitpunkte  Anwendung.

Sofern  nach  dem  Uebergange  in  das  Eigenthum  oder  in  die  Verwaltung
für  Rechnung  des  Staates  diese  Eisenbahn  oder  Theilstrecken  derselben  mit  Staatsbahnstrecken
  oder  einer  für  Rechnung  des  Staates  verwalteten  Eisenbahn  oder  mit
Theilstrecken  einer  solchen  zu  einem  Eisenbahndirektionsbezirke  vereinigt  werden,
und  in  Folge  dessen  für  eine  Station  des  neugebildeten  Eisenbahndi  öbezirkes
sich  eine  Verminderung  des  steuerpflichtigen  Reinertrages  ergeben  sollte,  so“  ist  der
Besteuerung  der  Betrag  des  steuerpflichtigen  Reineinkommens  der  betreffenden
Stationen  nach  dem  Durchschnitte  der  dem  1.  April  1880  vorangegangenen  drei
Steuerjahre  zu  Grunde  zu  legen.

 

S.  10.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1882.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  v.  Kameke.  Maybach.  Bitter.
Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.  v.  Goßler.

(Xr.  8603.)  44*