Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nicht  minder  fließt  während  einer  etwaigen  Staatsadministration  der

Zweigbahn  (5.  12.  des  Vertrages)  der  Ueperschus  des  Reinertrages  über  fünf

Prozemt  nach  der  Vestimmnmg  im  §F.  11.  des  Vertrages  den  Besitzern  der
tammaktien  der  Rheinischen  isenbahngeselsshaft  u.

Im  Falle  einer  etwaigen  Auflösung  der  beinsschen  Esseabahngesellccheft
haben  die  Besitzer  der  Aktien  B.  ausschließlich  Anspruch  auf  den  bei  der  Liquidation
  sich  ergebenden  vertheilungsfähigen  Erlös  der  Zweigbahn  Call,  resp.  Sötenich-Trier.
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Es  steht  den  Besitzern  der  Aktien  Littr.  B.  zwar  die  Lefugniß  zu)  an
den  Generalversammlungen  der  Meinischen  Eisenbahngesellschaft  Theil  zu  nehmen,
dieselben  üben  jedoch  in  diesen  Generalversammlungen  ein  Stimmrecht  nur  in
der  Weise  aus,  daß  fünf  Aktien  Littr.  B.  einer  Stammaktie  der  Rheinischen
Eisenbahngesellschaft  glei  gerechret  werden,  und  daß  nur  die  Besitzer  von
wanzig  Aktien  B.  und  mehr  in  den  Generalversammlungen  ftimmberechtigt  sind;
as  Stimmrecht  der  Aktien  B.  wird  demnach  (conf.  ¾l  36.  der  Statuten)  in
folgendem  Verhältniß  ausgeübt:

a)  für  zwanzig  bis  zweihundert  Aktien,  für  jede  20  Aktien  Eine  Stimme;

b)  für  die  Aktien,  welche  Jemand  über  die  Zahl  von  200  bis  zu  2000
besitzt,  für  7#  40  Aktien  Eine  Stimme,  und  soll  für  die  Aktien,  welche
Jemand  über  die  Zahl  von  2000  hinaus  besitzt,  ein  Stimmrecht  nicht
ausgeübt  werden;  die  Aktien  B.  üben  erst  Stimmrecht  in  den
versammlungen,  nachdem  sie  voll  eingezahlt  sind.  ·

eneral-.

  5.

Sollte  die  Zweigbahn  Call,  resp.  Sötenich-Trier,  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen
  des  §F.  7.  des  Vertrages  vom  10.  April  1866.  vom  Staate  eigenthümlich
  erworben  werden,  so  erlöschen  alle  im  gegenwärtigen  Statutnachtrage
festgestellten  Rechte  und  Pflichten  der  Haupt-  und  Sweigbahn.

g.  6.

"  Die  Aktien  Littr.  B.  werden  nach  dem  diesem  Statutnachtrage  beigefügten
  Schema  ausgefertigt.  Denselben  wird  eine  Serie  von  Dividendenscheinen
und  eine  Anweisung  zum  Empfang  der  nächstfolgenden  Serie  von  Dividendenscheinen
  beigegeben.  Die  Aushändigung  einer  neuen  Serie  erfolgt  an  den  Präsentanten
  der  betreffenden  Anweisung  gegen  Ablielerung  derselben,  insofern  nicht
hiergegen  von  dem  Inhaber  der  Aktien  bei  der  Direktion  unter  Einsendung  der
Aktie  shuftn  Widerspruch  erhoben  worden  ist.

in  Falle  eines  solchen  rechtzeitig  vor  der  Präsentation  der  Anweisung
erhobenen  Widerspruchs  geschieht  die  Aushändigung  an  den  Inhaber  der  Aktie.