Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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(Nr.  9942.)  Gesetz,  betreffend  die  Jwangsvollstreckung  aus  Forderungen  landschaftlicher  (ritterschaftlicher)
  Kreditanstalten.  Vom  3.  August  1897.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
F.  1.
Für  öffentliche  lindschaftliche  (ritterschaftliche)  Kreditanstalten  kann  mit  landesherrlicher
  Genehmigung  durch  Satzung  bestimmt  werden:
1)  daß  der  Anstalt  als  Vollsicchungebehörgen  ein  JZwangsvollstreckungsrecht
nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zustehen  soll
2)  daß  aus  Urkunden,  welche  von  einem  zum  Richteramte  befähigten
Beamten  der  Anstalt  innerhalb  der  Grenzen  seiner  Amtsbefugnisse  aufgenommen
  sind,  die  gerichtliche  Swangsvollstreckung  stattfindet.
Als  landschaftliche  Kreditanstalten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten  auch  die
provinzial-(kommunalmständischen  öffentlichen  Grundkreditanstalten.
Beruht  die  Verfassung  der  Anstalt  unmittelbar  auf  Gesetz,  so  können  die
im  Absah  1  erwähnten  Bestimmungen  durch  Königliche.  Verordnung  getroffen
werden

K.  2
Das  Zwangsvollstreckungsrecht  ist  auf  die  Beitreibung  fälliger  Forderungen
an  Darlehnskapitalien  und  Zinsen,  an  Tilgungsbeiträgen  und  auf  sonstige  durch
die  Satzung  vorgesehene  Leistungen  beschränkt.  Es  kann  nur  gegen  Schuldner,
welche  Eigenthümer  des  beliehenen  Grundstückes  sind,  geltend  gemacht  werden.

S.  3

Kraft  des  Zwangsvollstrecungsrechtes  ist  die  Anstalt  befugt,  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  bewegliche  Vermögen  des  Schuldners  zu  betreiben.

Der  Anstalt  kann  auch  die  Vesugutß  beigelegt  werden,  das  beliehene
Grundstück  in  Zwangsverwaltung  zu  nehmen.  In  diesem  Falle  ist  die  Anstalt
befugt,  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen  und  die  Zwangsverwaltung
  zusammen  oder  einzeln  zur  Ausführung  zu  bringen.

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Gleichzeitig  mit  den  im  §.  3  bezeichneten  Maßregeln  kann  die  Anstalt  die
gerichtliche  Zwangsversteigerung  des  beliehenen  Grundstückes  betreiben.  Der  vollstreckbare
  Schuldtitel  wird  durch  den  Antrag  auf  Zwangzsversteigerung  ersetz.
Der  Antrag  soll  das  Grundstück,  den  Eigenthümer  und  den  Anspruch  bezeichnen.

F.  5
Die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  d  des  Schuldners  erfolgt
  nach  den  Vorschriften  der  Verordnung  über  das  Verw  zwangsverfahren
vom  7.  September  1879  (Gesetz-Samml.  S.  591).