Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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eine  Zugleine  entsprechend  der  Bestimmung  im  §.  48)  angebracht  ist.  Wird  eine  Zugleine  nicht
angebracht,  so  darf  der  Zug  mit  höchstens  45  Kilometer  Geschwindigkeit  weiter  fahren.

(9)  Die  festgesetzten  Fahrzeiten  sind  den  Neigungs=  und  Krümmungsverhältnissen  der  Strecke
entsprechend  zu  verwenden.

(lo)  Wenn  ein  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  ist  oder  ein  Hinderniß  auf  der  Bahn  bemerkt
  wird,  muß  die  Fahrgeschwindigkeit  in  einer  den  Umständen  angemessenen  Weise  ermäßigt  werden.
§.  27.

Ueberfahren  von  Bahnkreuzungen.

(1)  Bahnkreuzungen  in  Schienenhöhe  außerhalb  der  Stationen  dürfen  von  den  Zügen  erst  befahren
  werden,  nachdem  die  letzteren  vor  dem  Haltsignal  zum  Stillstand  gebracht  sind  und  sodann
durch  den  Aufsichtsbeamten  oder  in  dessen  Auftrag  das  Fahrsignal  gegeben  ist.

(2)  Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Nebeneisenbahn  genügt  es,  wenn  mit  Genehmigung
  der  Landes-Aufsichtsbehörde  die  Verpflichtung  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich
  den  Zügen  der  letzteren  Bahn  auferlegt  wird.

#.  28.
Beschaffenheit  der  —e  in  schnellfahrenden  Personenzügen.

Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  mehr  als  60  Kilometer  in
der  Stunde  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen
Zustande  befinden.  Außerdem  müssen  die  Wagen  so  beschaffen  sein,  daß  sie  sowohl  unter  sich  als
auch  mit  dem  Tender  so  fest  sich  verkuppeln  lassen,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas

angespannt  sind.
S.  29.

Vorrang  von  Sonder=  und  schnellfahrenden  Zügen.
Die  Sonderzüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  sowie  die  schnellfahrenden  Züge
haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.
.  30.
Beförderung  von  Gütern  mit  Personenzügen.
(1)  Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter  folgenden  Bedingungen
zulässig:

a)  Das  Auf=  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An=  und  Abschieben  von  Güterwagen
  darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung  des  Aufenthalts  auf  den  Stationen
sein,  sofern  nicht  als  sicher  angenommen  werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung
bis  zur  nächsten  Anschluß=  oder  bis  zur  Endstation  wieder  beseitigt  werden  wird.

b)  Die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen  Fahrzeit
nicht  herbeiführen.

P)  Die  Reisenden  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von  Gütern  nicht  belästigt  werden.

(2)  Inwieweit  Eilgut  mit  Personenzügen  befördert  werden  darf,  bei  welchen  eine  Fahrgeschwindigkeit
  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  zur  Anwendung  kommen  soll,  bestimmt  die
Aussichtsbehörde.