Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  23  —

Es  sind  einzuliefern:

1.  die  zu  Gefängnißstrafe  von  mehr  als  ein  monatiger  Dauer  verurtheilten  Personen
männlichen  Geschlechts,  welche  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
in  die  Strafanstalt  Sachsenburg,

2.  die  zu  Gefängnißstrafe  in  der  Dauer  von  mehr  als  5,  aber  nicht  über  6
Monate  verurtheilten  Personen  männlichen  Geschlechts,  welche  das  18.  Lebensjahr
  vollendet  haben,  in  die  Gefangenanstalten  zu  Dresden,  beziehentlich
Chemnitz,

3.  die  zu  Gefängnißstrafen  von  mehr  als  sechsmonatiger  Dauer  verurtheilten
Personen  männlichen  Geschlechts,  welche  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,
in  die  Strafanstalt  Zwickau,

4.  die  zu  Gefängnißstrafe  von  mehr  als  viermonatiger  Dauer  verurtheilten  Personen
  weiblichen  Geschlechts  in  die  Strafanstalt  Voigtsberg  bei  Oelsnitz;

wogegen

5.  alle  anderen  Gefängnißstrafen  in  den  Gerichtsgefängnissen  zu  verbüßen  sind.

Bei  Einlieferung  der  Verurtheilten  an  die  Verwaltung  der  Strafanstalt  sind  in
den  Fällen  unter  3  und  4  Einlieferungsschriften  nach  §  80  der  Ausführungsverordnung
zur  Strafprozeßordnung  vom  31.  Juli  1856  (Seite  175  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1856)  und  beziehentlich  nach  der  Verordnung,  die  Einlieferungen
  in  die  Strafanstalten  betreffend,  vom  20.  Februar  1874  (Seite  15  fg.  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1874),  in  den  Fällen  unter  1  und  2  dagegen
  die  Untersuchungsacten  nach  §  3  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1877  der  Anstaltsverwaltung
  mitzutheilen.

Dresden,  am  11.  März  1878.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Abeken.
Rosenberg.

 

&  18.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zur
Aufnahme  von  Protocollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden
  betreffend;

vom  16.  März  1878.

□
OIn  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von  Protocollen

und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  bei  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom
1878.  6