— 34 —
ermächtigt sein, welchen in jedem einzelnen Falle das Königliche Eisenbahn-
kommissariat zu Berlin, event. die an dessen Stelle getretene Eisenbahn-Aufsichts-
behörde benennen wird.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in anderer
Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unternehmens zu
äindern oder auszudehnen, oder Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder
zu verpfänden.
d. 10.
Dem bei der Bergisch-Märkischen Eisenbahn beschäftigten Beamtenpersonale
verbleiben die ihm der Gesellschaft gegenüber zustehenden Rechte. Die Beamten-
Pensions= und Unterstützungskasse der Bergisch-Märkischen Eisenbahn bleibt nach
dem betreffenden Statute bestehen; eine Aenderung des letzteren kann nur auf
die in demselben vorgesehene Weise erfolgen. Der Staat tritt in alle rücksichtlich
der erwähnten Kasse von der Bergisch-Märkischen Bahn übernommenen Verbind-
lichkeiten ein. Die statutmäßigen Rechte der Gesellschaft werden künftig durch
die zur Verwaltung der Bahn eingesetzte Königliche Behörde ausgeübt.
Der Fonds zur Unterstützung hülfsbedürftiger Arbeiter beziehungsweise deren
Hinterbliebenen soll seinem Zwecke erhalten, beziehungsweise für denselben ver-
wendet werden.
S. 11.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. April 1882 erlangt worden ist.
Bt*!.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Bergisch-Märkische Eisenbahngeselschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzu-
sehen ist.
G. 13.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
N
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 7. Dezember 1881.
(L. S.) Dr. Frölich. Danco.
Schmidt. Rud. Weyermann.
Wilh. Jentges.