Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Thüringischen Eisenbahnunternehmens 
auf den Preußischen Staat. 
Vom 29. Oktober 1881. 
Znischen der Königlich Preußischen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen 
Ober-Regierungsrath Dr. Frölich als Kommissar des Ministers der öffentlichen 
Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Schmidt als Kommissar des Finanz- 
ministers, einerseits und der Direktion der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung, sowie 
nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung der Aktionäre der vor- 
genannten Eisenbahngesellschaft vom 29. Oktober 1881 folgender Vertrag ab- 
geschlossen worden: 
S. 1. 
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und den 
Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf ewige 
Zeiten an den Preußischen Staat. Zu diesem Zwecke übergiebt die Direktion 
der Thüringischen Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den Besitz des ge- 
sammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesellschaft, sowie die 
Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von der Direktion 
der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens bestimmten Fonds 
an die vom Staate zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde. 
g. 2. 
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages 
folgenden Monats bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1882 ab die Verwaltung und der 
Betrieb der zur Zeit für alleinige Rechnung der Aktien Litt. A und Litt. B der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft verwalteten Eisenbahnen für Rechnung des 
Staates erfolgen. 
Die Verwaltung und der Betrieb der Zweigbahn Gera-Eichicht soll zwar 
auch durch den Staat erfolgen, jedoch, wie bisher, für Rechnung der Stamm- 
aktien Litt. C der Thüringischen Eisenbahngesellschaft. Derjenige Theil des Rein- 
ertrages der genannten Zweigbahn, welcher in Gemäßheit der statutarischen und 
vertragsmäßigen Bestimmungen etwa den Stammaktien Litt. A zufallen müßte, 
gebührt für die Folge dem Staate.
	        
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