Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Bis zu dem im Absatz 1 dieses Paragraphen festgesetzten Zeitpunkte wird 
die Thüringische Eisenbahngesellschaft in der Zwischenzeit die Verwaltung in bis- 
heriger Weise durch ihre Direktion führen lassen, letztere wird sich nach der Voll- 
ziehung dieses Vertrages in allen wichtigen Angelegenheiten der Stammbahn und 
der Zweigbahn Gotha-Leinefelde der vorgängigen Zustimmung des Ministers der 
öffentlichen Arbeiten versichern. 
Vom 1. Januar 1882 ab gehen auf den Staat die gesammten Nutzungen 
und Lasten des Vermögens der Thüringischen Eisenbahngesellschaft ohne jede weitere 
Beschränkung, als in diesem Vertrage selbst näher bestimmt ist, und vorbehaltlich 
der den Inhabern der Aktien Litt. C an der Jweigbahn Gera-Eichicht zustehenden 
Rechte über. Insbesondere fließt der gesammte, nach Abzug der Verwaltungs-, 
Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie der zur planmäßigen Verzinsung und 
Tilgung der Anleihen der Thüringischen Eisenbahngesellschaft erforderlichen Beträge 
verbleibende Reinertrag dem Staate ausschließlich zu. Zu den Anleihen der 
Thüringischen Eisenbahngesellschaft wird auch das Darlehn der Großherzoglich 
Sächsischen und der Herzoglich Coburg-Gothaischen Regierungen zum ursprung- 
lichen Betrage von 3000 000 Mark gerechnet. 
Aus dem dem Staate zufließenden Reinertrage hat derselbe auch die statu- 
tarischen und vertragsmäßigen Zuschüsse der Stammbahn zu der den Aktien Litt. C 
garantirten Rente zu leisten. Dagegen fallen etwaige Rückerstattungen auf die 
für die Aktien Litt. C seitens der Gesellschaft geleisteten Zuschüsse dem Staate zu. 
Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs- 
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Bahnanlagen und Betriebs- 
mittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb des 
Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen dem 
Staate die Bestände aller zum Vermögen der Stammbahn und der Gotha- 
Leinefelder Zweigbahn gehörigen Fonds, namentlich der Reservefonds und der 
Erneuerungsfonds, zur freien Verfügung anheimfallen und die auf die Verwendung 
und Verwaltung bezüglichen statutarischen Bestimmungen außer Anwendung treten. 
Die Reserve= und Erneuerungsfonds der Zweigbahn Gera-Eichicht fallen 
zunächst dem Staate nicht anheim; dieselben werden vielmehr bis zu dem Zeit- 
punkte, an welchem der Staat von dem ihm in den §#.. 8 resp. 10 dieses Ver- 
trages vorbehaltenen Rechte der Uebernahme der genannten Zweigbahn für Rechnung 
des Staates resp. des Eigenthumserwerbes derselben Gebrauch macht, in bisheriger 
Weise dotirt und verwaltet. 
S. 3. 
Soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, oder durch diesen Vertrag 
etwas Anderes festgesetzt ist, gehen auf die zu errichtende Königliche Behörde (F. 1) 
alle in den durch Allerhöchste Ordre vom 20. August 1844 bestätigten Gesellschafts- 
statuten und deren Nachträgen den Generalversammlungen, dem Verwaltungsrathe 
und der Direktion beigelegten Befugnisse über. Dieselbe vertritt die Thüringische 
Eisenbahngesellschaft bezüglich aller derselben zustehenden Berechtigungen und ob- 
Cel. Somml. 1882. (Nr. 8839. 9
	        
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