Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 14. —— 
Inhalt: Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Baden und Hessen wegen der Kanalisirung des unteren 
Mains, S. 77. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs- 
Amtsblätter publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 83. 
  
(Nr. 8931.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Baden und Hessen wegen der Kanali- 
sirung des unteren Mains. Vom 1. Februar 1883. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine 
Majestät der König von Bayern, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 
für nützlich befunden haben, über die Kanalisirung des unteren Mains gemein- 
schaftliche Bestimmungen zu treffen, sind, mit der erforderlichen Ermächtigung 
hierzu versehen, und zwar: 
von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von 
Preußen 
Allerhöchstihr Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes, 
Gr. Paul v. Hatzfeldt-Wildenburg, 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Bayern 
Allerhöchstihr Ministerialrath Frhr. v. Raesfeldt, 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von 
Baden 
Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, 
Wirklicher Geheimer Rath Frhr. v. Türckheim 
und 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen 
und bei Rhein 
Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, 
Staatsrath Dr. Neidhardt 
zusammengetreten und haben nachstehende Uebereinkunft Pbgeschlossen 
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8931.) 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1883.
	        
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