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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 14. ——
Inhalt: Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Baden und Hessen wegen der Kanalisirung des unteren
Mains, S. 77. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 83.
(Nr. 8931.) Uebereinkunft zwischen Preußen, Bayern, Baden und Hessen wegen der Kanali-
sirung des unteren Mains. Vom 1. Februar 1883.
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine
Majestät der König von Bayern, Seine Königliche Hoheit der Großherzog von
Baden und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein
für nützlich befunden haben, über die Kanalisirung des unteren Mains gemein-
schaftliche Bestimmungen zu treffen, sind, mit der erforderlichen Ermächtigung
hierzu versehen, und zwar:
von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von
Preußen
Allerhöchstihr Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes,
Gr. Paul v. Hatzfeldt-Wildenburg,
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Bayern
Allerhöchstihr Ministerialrath Frhr. v. Raesfeldt,
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von
Baden
Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,
Wirklicher Geheimer Rath Frhr. v. Türckheim
und
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Hessen
und bei Rhein
Allerhöchstihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister,
Staatsrath Dr. Neidhardt
zusammengetreten und haben nachstehende Uebereinkunft Pbgeschlossen
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8931.)
Ausgegeben zu Berlin den 25. Mai 1883.