— 110 —
Die beiden letzten Absätze des §. 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1873
werden aufgehoben.
Artikel 3.
Die Vorschrift des Artikel 5 im Gesetz vom 14. Juli 1880 (Gesetz-Samml.
S. 285) wegen Straffreiheit der Vornahme geistlicher Amtshandlungen in er-
ledigten oder solchen Pfarreien, deren Inhaber an der Ausübung des Amtes
verhindert ist, kommt für alle geistlichen Aemter, und ohne Rücksicht darauf, ob
das Amt besetzt ist oder nicht, zur Anwendung.
Artikel 4.
Die Strafbestimmung des §F. 4 im Gesetze vom 20. Mai 1874 (Gesetz
Samml. S. 135) findet nicht Amwendung auf die Vornahme einzelner Weihe-
handlungen, welche von staatlich anerkannten Bischöfen in erledigten Diözesen
vollzogen werden.
Artikel 5.
Die den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes entgegenstehenden
Vorschriften der Gesetze vom 11. Mai 1873, vom 20. Mai 1874 und 21. Mai
1874 (Gesetz= Samml. S. 139) werden aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Mainau, den 11. Juli 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. v. Boetticher.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatzfeldt. Bronsart v. Schellendorff.
Redigirt im Bureau des Staatoministeriums-
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.