Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  52.  1111
8  15.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.

Sie  besteht  aus:

1.  dem  Vorstand  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter

als  Civilkommissar,

2.  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,  dem

ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

Wenn  ein  Verwaltungsbezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke  getheilt  ist  (§  23),  so  bestimmt
  die  Kreisregierung  schon  im  Frieden  den  Civilkommissar  für  jeden  ferneren  Aushebungsbezirk.


Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:

1.  ein  militärischerseits  zu  kommandirender  Veterinär  oder  vom  Vorstand  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde

  zuzuziehender  Thierarzt  und

2.  drei  vom  Distrikts-Ausschuß  (in  unmittelbaren  Städten  vom  Magistrate)  von  sechs

zu  sechs  Jahren  zu  wählende  Taxatoren.

8  16.

Zu  Tarxatoren  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  die  das  volle
Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Sie  sind  nach  dem  als  Anlage  F
beigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Vorstand  der  Distrikts-Verwaltungsbehörde  oder  dessen
Vertreter  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes  zu  vereidigen;  beglaubigte  Abschrift  der
darüber  aufzunehmenden  Verhandlung  ist  dem  Nationale  beizufügen.

Neben  den  drei  Taxatoren  werden  drei  Stellvertreter  für  diese  gewählt,  von  denen  einer
schon  für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Taxatoren,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte  erhalten
Reiseentschädigungen  nach  den  Bestimmungen,  die  über  die  Gebührnisse  bei  der  Abschätzung
von  Flurschäden  durch  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  28.  August  1898,  betr.  die  Instruktion
  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  24.  Mai  1898,  getroffen  sind.

Für  die  Bezirksamtsschreiber,  die  außerhalb  des  Bezirksamtssitzes  bei  der  Aushebung
mitwirken,  dürfen  Tagegelder  von  5  Mark  für  den  Tag  und  Reisekosten  mit  30  Pf  für
den  Kilometer  bei  Reisen  auf  dem  Landwege,  oder  mit  10  Pf.  für  den  Kilometer,  neben
2  Mark  für  jeden  Zu=  und  Abgang,  bei  Reisen  auf  Eisenbahnen  und  Dampfschiffen  angefordert

  werden.
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