Metadata : Wilhelm der Siegreiche.

142  8  75.  Das  Bankwesen.

Anteilseigner  sind  von  der  persönlichen  Haftung  für  die  Verbindlichkeiten
  der  Reichsbank  frei;  sie  haben  einen  Anspruch  auf  eine  Dividende
  aus  dem  sich  ergebenden  Reingewinn;  sie  sind  befugt,  an  der
Verwaltung  durch  dieGeneralversammlung  und  den  Zentralausschuß
  sich  zu  beteiligen;  sie  erhalten  bei  der  Auflösung  des  Vereins
das  Vermögen  desselben,  wenigstens  zu  einem  großen  Teile.  Die  Reichsbank
  hat  eine  Firma,  unter  welcher  sie  Geschäfte  schließen,  selbständig
  Rechte  und  Pflichten  haben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt
werden  kann.  Sie  ist  eine  juristische  Person,  also  ebensowenig  wie  die
Aktiengesellschaft  eine  Gesellschaft  im  Sinne  des  bürgerlichen  Rechts:
sie  ist  eine  Korporation.  Alles,  was  für  den  Aktienverein  wesentlich
ist,  findet  sich  demnach  bei  der  Reichsbank  wieder  und  ihre  durch
Gesetz  und  Statut  bestimmte  Verfassung  hat  dieselben  Grundformen,
welche  den  Aktienvereinen  mit  Namensaktien  eigentümlich  sind.  Dessenungeachtet
  sind  die  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuches  auf  die  Organisation
  der  Reichsbank  im  allgemeinen  unanwendbar  und  durch  die
ausschließenden  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  und  des  Statuts
der  Reichsbank  ersetzt,  und  zwar  deshalb,  weil  das  Reich  sich  bei  der
Reichsbank  eine  Stellung  zugewiesen  hat,  welche  bei  den  nach  den  Vorschriften
  des  Handelsgesetzbuches  konstituierten  Aktienvereinen  unmöglich
  ist.  Diese  Beteiligung  des  Reiches  begründet  nach  allen  Richtungen
hin  für  die  Reichsbank  Abweichungen  von  dem  gemeinen  für  Aktienvereine
  geltenden  Rechte  und  macht  die  Reichsbank  zu  einer  anomalen
Rechtsschöpfung,  die  zwar  dem  allgemeinen  Begriff  der  Aktienvereine
sich  unterordnet,  die  aber  im  ganzen  Bereiche  des  Rechtes  ihresgleichen
nicht  hat!).

da  die  Pfänder  als  gesetzliche  Notendeckung  nicht  zugelassen  sind,  so  sind  dazu
die  eigenen  Kapitalien  der  Bank  zu  verwenden.  Begründung  zum  Gesetzentwurf
von  189,  Ziff.  I.

1)  Ob  man  die  Reichsbank  als  eine  besondere,  durch  Spezialgesetz  geregelte
Art  der  Aktiengesellschaft  oder  als  ein  der  Aktiengesellschaft  analoges  oder  verwandtes
  Rechtsinstitut  bezeichnet,  ist  nur  Wortstreit,  der  darauf  beruht,  daß  der  Begriff
  der  Aktiengesellschaft  bald  in  dem  engeren  Sinne  des  Handelsgesetzbuchs,  bald
in  einem  weiteren  wissenschaftlichen  Sinne  genommen  wird.  Vgl.  Koch
a.  a.  0.  S.  149fg.;  Endemann,  Handelsrecht  $  162,  Note  14  (4.  Aufl);  Wagner,
Rechtslexikon  S.  370;  Zorn,  II,  S.  350,  865;  Löning,  Verwaltungsrecht  S.  641;  G.
Meyer-DochowS.  342.  Warschauer  in  Conrads  Jahrb.  Bd.  27,  S.  476.  Auch
Hänel,  S.  686fg.,  der  die  Reichsbank  eine  reichsunmittelbare  Korporation  nennt.
Rosin,  Oeffentliche  Genossenschaften  (1886),  S.  50fg.,  will  die  Reichsbank  nicht  der
Kategorie  der  Korporation,  sondern  derjenigen  der  Anstalt  unterordnen  und  diese
Ausdrucksweise  ist  von  vielen  Schriftstellern  adoptiert  worden.  Damit  läßt  sich  aber
das  Bestehen  von  Anteilen,  die  Generalversammlung  und  deren  Zuständigkeit,  die
Dividende  u.  dgl.  schwerlich  vereinigen.  Nur  kann  man  freilich  das  Wort  „Anstalt“
in  so  weitem  Sinne  nehmen.  daß  auch  Aktienvereine  darunter  fallen,  ja  selbst  industrielle
  Unternehmungen  einzelner  Personen  (Versicherungsanstalt,  Verlagsanstalt,
Speiseanstalt  usw.),  und  man  kann  daher  jede  Bank  als  „Kreditanstalt“  bezeichnen.
Noch  weniger  ist  es  mit  den  erwähnten  Einrichtungen  vereinbar,  die  Reichsbank  als  eine
„Stiftung“  zu  bezeichnen,  was  Beutler  auszuführen  versucht  hat;  diese  Ansicht  hat