Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 172 — 
K. 149. 
Ist zu erwarten, daß aus den Einkünften des Grundstücks weitere Zahlungen 
an die Gläubiger erfolgen können, so hat das Gericht den Grundbuchrichter um 
Ertheilung der in §. 19 bezeichneten Abschriften und Nachrichten zu ersuchen. 
Nach Eingang derselben erfolgt die Feststellung des Vertheilungsplanes unter 
entsprechender Anwendung der §#. 101, 104 bis 106, 113, 114, 118. 
Jeder Interessent kann eine snpätere Abänderung“ des Planes“ im Wege der 
Klage gegen die bei der Abänderung Betheiligten erwirken. Zahlungen, welche 
vor einer solchen Abänderung auf Grund des Planes geleistet sind, können auf 
Grund der Abänderung nicht zurückgefordert werden. 
g. 150. 
Die nach dem festgestellten Plane erforderlichen Zahlungen sind an den 
Fälligkeitsterminen durch den Verwalter zu leisten, soweit die jedesmaligen Bestände 
der Einkünfte hinreichen. Der Verwalter ist hierzu mit der erforderlichen An- 
weisung zu versehen. 
Ist das Grundstück im Verfahren der Zwangsversteigerung zugeschlagen, 
so sind die noch nicht vertheilten Einkünfte zu der im Versteigerungsverfahren zu 
vertheilenden Masse (I. 102) abzuführen. Die Rechte der einzelnen Gläubiger 
auf diese Einkünfte sind bei der Vertheilung im Versteigerungsverfahren zu be- 
rücksichtigen. 
S. 151. 
Ist zu einer Forderung ein Gläubiger nicht legitimirt, so hat der Verwalter 
die zu zahlenden Beträge zu hinterlegen. Die weitere Behandlung derselben erfolgt 
erforderlichen Falls zusammen mit den bei der Zwangsversteigerung für die Forderung 
zur Hebung kommenden Beträgen. 
Ist die Zwangsversteigerung nicht eingeleitet oder kommt bei derselben die 
Forderung nicht zur Hebung, so ist mit der Vertheilung der hinterlegten Beträge 
unter entsprechender Anwendung der §#§. 120, 131 bis 136 weiter zu verfahren. 
KC. 132. 
Zahlungen auf eingetragene Kapitalforderungen erfolgen, wenn der Gläubiger 
sich durch Vorlegung der Schuldurkunde zu legitimiren hat, in einem Termin, 
zu welchem der Gläubiger von Amtswegen zu laden ist. Die Vorschriften der 
S. 121, 122,) 124 bis 126 finden entsprechende Anwendung. 
C. 153. 
Erfolgt die Owangsverwaltung zur Vollziehung eines Arrestes, so sind die 
Beträge, welche auf die zu sichernde Forderung fallen, zu hinterlegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.