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K. 149.
Ist zu erwarten, daß aus den Einkünften des Grundstücks weitere Zahlungen
an die Gläubiger erfolgen können, so hat das Gericht den Grundbuchrichter um
Ertheilung der in §. 19 bezeichneten Abschriften und Nachrichten zu ersuchen.
Nach Eingang derselben erfolgt die Feststellung des Vertheilungsplanes unter
entsprechender Anwendung der §#. 101, 104 bis 106, 113, 114, 118.
Jeder Interessent kann eine snpätere Abänderung“ des Planes“ im Wege der
Klage gegen die bei der Abänderung Betheiligten erwirken. Zahlungen, welche
vor einer solchen Abänderung auf Grund des Planes geleistet sind, können auf
Grund der Abänderung nicht zurückgefordert werden.
g. 150.
Die nach dem festgestellten Plane erforderlichen Zahlungen sind an den
Fälligkeitsterminen durch den Verwalter zu leisten, soweit die jedesmaligen Bestände
der Einkünfte hinreichen. Der Verwalter ist hierzu mit der erforderlichen An-
weisung zu versehen.
Ist das Grundstück im Verfahren der Zwangsversteigerung zugeschlagen,
so sind die noch nicht vertheilten Einkünfte zu der im Versteigerungsverfahren zu
vertheilenden Masse (I. 102) abzuführen. Die Rechte der einzelnen Gläubiger
auf diese Einkünfte sind bei der Vertheilung im Versteigerungsverfahren zu be-
rücksichtigen.
S. 151.
Ist zu einer Forderung ein Gläubiger nicht legitimirt, so hat der Verwalter
die zu zahlenden Beträge zu hinterlegen. Die weitere Behandlung derselben erfolgt
erforderlichen Falls zusammen mit den bei der Zwangsversteigerung für die Forderung
zur Hebung kommenden Beträgen.
Ist die Zwangsversteigerung nicht eingeleitet oder kommt bei derselben die
Forderung nicht zur Hebung, so ist mit der Vertheilung der hinterlegten Beträge
unter entsprechender Anwendung der §#§. 120, 131 bis 136 weiter zu verfahren.
KC. 132.
Zahlungen auf eingetragene Kapitalforderungen erfolgen, wenn der Gläubiger
sich durch Vorlegung der Schuldurkunde zu legitimiren hat, in einem Termin,
zu welchem der Gläubiger von Amtswegen zu laden ist. Die Vorschriften der
S. 121, 122,) 124 bis 126 finden entsprechende Anwendung.
C. 153.
Erfolgt die Owangsverwaltung zur Vollziehung eines Arrestes, so sind die
Beträge, welche auf die zu sichernde Forderung fallen, zu hinterlegen.