Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 174 — 
KC. 159. 
Den Bergarbeitern steht wegen der laufenden Beträge und der Rückstände 
aus dem letzten Jahre an Lohn und anderen Bezügen das in F. 26 bestimmte 
Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu. 
Die nach F. 174 und §. 175 Absatz 2 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 
(Gesetz= Samml. S. 705) von dem Werksbesitzer zu leistenden Beiträge zu den 
Knappschafts= und Krankenkassen gehören zu den im F. 28 bezeichneten Lasten. 
Das Recht der Gewerkschaften auf vorzugsweise Berichtigung der von einem 
unbeweglichen Bergwerksantheile zu leistenden Beiträge bleibt unberührt. 
S. 160. 
In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist der Name des 
Bergwerks, die Feldesgröße, die Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum 
verliehen ist, der Kreis, in welchem das Feld liegt, und die dem Werke zunächst 
belegene Stadt, bei der Versteigerung von Bergwerksantheilen auch die Zahl der 
Kuxe, in welche das Bergwerk getheilt ist, anzugeben. 
Kohlenabbaugerechtigkeiten sind unter entsprechender Anwendung der Vor- 
schriften des ersten Absatzes zu bezeichnen. 
C. 161. 
An Stelle des nach der Veranlagung zur Grund= und Gebäudesteuer zu 
berechnenden Betrages, innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden auf dem 
zu versteigernden Gegenstande eingetragen sein müssen, um nach der Vorschrift 
des F. 64 Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benutzt werden zu können, ist ein ge 
wisser Betrag von dem Gericht, erforderlichen Falls nach Anhörung des zuständigen 
Revierbeamten, festzusetzen. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekanntmachung des 
Versteigerungstermins anzugeben. 
Der Versteigerungstermin ist längstens auf drei Monate hinauszurücken. 
Dritter Titel. 
Zwangsvollstreckung in Schiffmühlen und Gerechtigkeiten. 
. 162. 
Bei der Zwangsversteigerung von Schiffmühlen und Gerechtigkeiten ist an 
Stelle des nach der Veranlagung zur Gebäudesteuer zu berechnenden Betrags, 
innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden eingetragen sein müssen, um 
nach der Vorschrift des §. 64 Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benutzt werden zu 
können, ein gewisser Betrag von dem Gericht, erforderlichen Falls nach Anhörung 
eines Sachverständigen, festzusetzen, sofern nicht eine zu versteigernde Gerechtigkeit 
zur Gebäudesteuer veranlagt ist. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekanntmachung 
des Versteigerungstermins anzugeben.
	        
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