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KC. 159.
Den Bergarbeitern steht wegen der laufenden Beträge und der Rückstände
aus dem letzten Jahre an Lohn und anderen Bezügen das in F. 26 bestimmte
Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu.
Die nach F. 174 und §. 175 Absatz 2 des Berggesetzes vom 24. Juni 1865
(Gesetz= Samml. S. 705) von dem Werksbesitzer zu leistenden Beiträge zu den
Knappschafts= und Krankenkassen gehören zu den im F. 28 bezeichneten Lasten.
Das Recht der Gewerkschaften auf vorzugsweise Berichtigung der von einem
unbeweglichen Bergwerksantheile zu leistenden Beiträge bleibt unberührt.
S. 160.
In der Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist der Name des
Bergwerks, die Feldesgröße, die Mineralien, auf welche das Bergwerkseigenthum
verliehen ist, der Kreis, in welchem das Feld liegt, und die dem Werke zunächst
belegene Stadt, bei der Versteigerung von Bergwerksantheilen auch die Zahl der
Kuxe, in welche das Bergwerk getheilt ist, anzugeben.
Kohlenabbaugerechtigkeiten sind unter entsprechender Anwendung der Vor-
schriften des ersten Absatzes zu bezeichnen.
C. 161.
An Stelle des nach der Veranlagung zur Grund= und Gebäudesteuer zu
berechnenden Betrages, innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden auf dem
zu versteigernden Gegenstande eingetragen sein müssen, um nach der Vorschrift
des F. 64 Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benutzt werden zu können, ist ein ge
wisser Betrag von dem Gericht, erforderlichen Falls nach Anhörung des zuständigen
Revierbeamten, festzusetzen. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekanntmachung des
Versteigerungstermins anzugeben.
Der Versteigerungstermin ist längstens auf drei Monate hinauszurücken.
Dritter Titel.
Zwangsvollstreckung in Schiffmühlen und Gerechtigkeiten.
. 162.
Bei der Zwangsversteigerung von Schiffmühlen und Gerechtigkeiten ist an
Stelle des nach der Veranlagung zur Gebäudesteuer zu berechnenden Betrags,
innerhalb dessen Hypotheken und Grundschulden eingetragen sein müssen, um
nach der Vorschrift des §. 64 Absatz 2 zur Sicherheitsleistung benutzt werden zu
können, ein gewisser Betrag von dem Gericht, erforderlichen Falls nach Anhörung
eines Sachverständigen, festzusetzen, sofern nicht eine zu versteigernde Gerechtigkeit
zur Gebäudesteuer veranlagt ist. Der festgesetzte Betrag ist in der Bekanntmachung
des Versteigerungstermins anzugeben.