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g. 29.
Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche Verordnung
Abtheilungen des Bezirksausschusses für Theile des Regierungsbezirks gebildet
werden. In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und sofern nicht für die
verschiedenen Abtheilungen besondere Ernennungen erfolgen, die ernannten Mit-
glieder allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder und deren Stell-
vertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt werden. Im Uebrigen
gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinngemäß für jede
Abtheilung.
d. 30.
Der Vorsitz im Bezirksausschusse gehti in Behinderungefälle von dem Regie-
rungspräsidenten bezichungsweise dem Ver ktor auf das weite er-
nannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter des Verwalt ktors
über. Der Regierungspräsident gilt als behindert in allen Fällen , in welchen
über eine Beschwerde gegen die Verfügung eines Regierungspräsidenten ver-
handelt wird.
KG. 31.
Den ernannten Mitgliedern darf eine Vertretung des Regierungspräsidenten
oder eine Hülfsleistung in den diesem persönlich überwiesenen Geschäften nicht auf-
getragen werden. Beide nehmen an den Plenarberathungen der Regierung nach
Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften Theil. Im
Uebrigen ist ihnen die Führung eines anderen Amtes nur gestattet, wenn dasselbe
ein richterliches ist oder ohne Vergütung geführt wird.
C. 32.
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch
den Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unter-
liegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
Dienstvergehen der Richter u. s. w., vom 7. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 218),
beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (Gesetz-Samml. S. 201).
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts; der Ver-
treter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungs-
gerichts ernannt.
g. 33.
Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, in Streit-
sachen unter Armenverbänden bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig,
unter denen sich in allen Fällen mit Einschluß des Vorsitzenden mindestens zwei
ernannte, darunter ein zum Richteramte befähigtes, und ein gewähltes Mitglied
befinden muß.