Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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G. 87. 
Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn 
die Berufungsfrist verstrichen ist. 
. 88. 
Nach Ablauf der Frist sind die Verhandlungen dem Berufungsgerichte 
einzureichen. Die Parteien sind hiervon unter abschriftlicher Mittheilung der ein- 
gegangenen Gegenerklärungen zu benachrichtigen. 
g. 89. 
Bezüglich der von einer Partei eingelegten Berufung findet die Bestimmung 
des §. 67 für das Berufungsgericht entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, 
daß gegen den Bescheid nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist. 
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet 
nur nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt. 
G. 90. 
Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung erfolgt unter der 
Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden 
werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Berufung aus Gründen 
des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Vertretung desselben bestellten 
Kommissars. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche 
Erscheinen einer Partei anordnen. 
. 91. 
Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses oder des 
Bezirksausschusses aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt, so entscheidet 
das Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffentliche Interesse für 
betheiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so weist das Berufungs- 
gericht, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten, die Berufung als un- 
statthaft zurück. 
G. 92. 
Die 9. 66, 70, 71 — mit Ausschluß der Bestimmungen über die Ab- 
änderung der Klage — 9#.. 72 bis 81 sind auch für das Verfahren in der 
Berufungsinstanz maßgebend. 
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen 
Gerichts, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war. 
g. 93. 
Gegen die von den Bezirksausschüssen in zweiter Instanz erlassenen End- 
urtheile steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile 
(Xr. 6951.)
	        
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