Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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der Kreisordnungen und der m den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreis- 
ausschusses und des Bez zirksausschusses, in erster Instanz von dem Landrathe als 
Vorsitzenden des Kreisausschuffs, in höherer und letzter Instanz von dem Re- 
gierungspräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
. 25. 
Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Ge- 
meindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der 
Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke. 
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz 
Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie binsichtlich der 
Bildung neuer Gemeinde= und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden Vor- 
schriften sein Bewenden. 
In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung 
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene An- 
hörung des Kreistages nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für kommunale 
Bezirksveränderungen, einschließlich der Fälle des zweiten Absatzes, in den Gemeinde- 
verfassungsgesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung 
des Kreisausschusses. 
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden 
und Gutsbezirke, sowie der in Absatz 2 erwähnten Aemter und Bürgermeistereien 
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der 
Kreisausschuß, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage 
im Verwaltungsstreitverfahren. 
26. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Gemeinde= und 
Gutebezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines 
Guts als Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren 
Ueber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten beschließt vorläufig, 
sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Kreisausschuß. Bei dem Beschluß 
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein 
Bewenden. 
§. 27. 
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorstand, 
beschließte 
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust 
der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürgerrechts, des Stimm- 
rechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an 
den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von 
Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemelnoe- 
(Xr. 8952. 41“
	        
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