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der Kreisordnungen und der m den Gesetzen geordneten Mitwirkung des Kreis-
ausschusses und des Bez zirksausschusses, in erster Instanz von dem Landrathe als
Vorsitzenden des Kreisausschuffs, in höherer und letzter Instanz von dem Re-
gierungspräsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
. 25.
Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Ge-
meindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Veränderung der
Grenzen der ländlichen Gemeindebezirke und der Gutsbezirke.
Hinsichtlich der Veränderung der Grenzen der Aemter in der Provinz
Westfalen und der Bürgermeistereien in der Rheinprovinz, sowie binsichtlich der
Bildung neuer Gemeinde= und Gutsbezirke behält es bei den bestehenden Vor-
schriften sein Bewenden.
In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen vorgeschriebene An-
hörung des Kreistages nicht mehr statt. An die Stelle der sonst für kommunale
Bezirksveränderungen, einschließlich der Fälle des zweiten Absatzes, in den Gemeinde-
verfassungsgesetzen vorgeschriebenen Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung
des Kreisausschusses.
Ueber die in Folge einer Veränderung der Grenzen der Landgemeinden
und Gutsbezirke, sowie der in Absatz 2 erwähnten Aemter und Bürgermeistereien
nothwendig werdende Auseinandersetzung zwischen den Betheiligten beschließt der
Kreisausschuß, vorbehaltlich der den letzteren gegen einander zustehenden Klage
im Verwaltungsstreitverfahren.
26.
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der ländlichen Gemeinde= und
Gutebezirke, sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Gemeinde oder eines
Guts als Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren
Ueber die im ersten Absatze bezeichneten Angelegenheiten beschließt vorläufig,
sofern es das öffentliche Interesse erheischt, der Kreisausschuß. Bei dem Beschluß
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein
Bewenden.
§. 27.
Die Gemeindevertretung, wo eine solche nicht besteht, der Gemeindevorstand,
beschließte
1) auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend den Besitz oder den Verlust
der Gemeindemitgliedschaft, sowie des Gemeindebürgerrechts, des Stimm-
rechts in der Gemeindeversammlung, des Rechts zur Theilnahme an
den Gemeindewahlen, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Klasse von
Stimmberechtigten, die Wählbarkeit zu einer Stelle in der Gemelnoe-
(Xr. 8952. 41“