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g. 30.
Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth
haben, insbesondere von Archiven oder von Theilen derselben, unterliegen der
Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen.
g. 31.
Im turrien beschließt der Kreisausschuß, soweit die Beschlußfassung in
der Aufsichtsbehörde oder — in der Provinz
— dem Amtsbezirksrathe zusteht, über die Bestätigung (Genehmi-
gung) von Ortsstatuten und sonstigen, die ländlichen Gemeindeangelegenheiten be-
treffenden Gemeindebeschlüssen, sowie über die Herbeiführung und erforderlichen
Falles Anordnung einer Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung der
Gemeindelasten oder des Gemeindestimmrechts bestehenden Ortsverfassung.
In den vorstehend bezeichneten Fillen findet neben der Beschlußfassung des
Kreisausschusses die in den fassungsgesetzen vorgeschriebene Anhörung
des Kreistages nicht mehr statt.
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste
handelt, steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde
ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses dem Vorsitzenden des letzteren die Ein-
legung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen
zu. Hierbei finden die Bestimmungen des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung.
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen und der Erlaß
von Anordnungen, durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern
neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert werden, bedürfen der Zu-
stimmung der Minister des Innern und der Finanzen.
Die §§. 33 und 34 Titel 7 Theil II des Allgemeinen Landrechts, die
Kabinetsorder vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung von Rittergütern
durch Dorfgemeinden oder deren Mitglieder (Gesetz-Samml. S. 5), und der F. 4
des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung sind aufgehoben.
§S. 32.
Der Kreisausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Gemeinde-
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht:
1) über die Zahl der aus jeder einzelnen Ortschaft einer Gemeinde zu
wählenden Mitglieder der Gemeindevertretung,
2) über die Vornahme außergewöhnlicher Ersatzwahlen zur Gemeinde-
vertretung oder in den Gemeindevorstand,
Oer. 8952.)