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XII. Titel.
Wasserpolizei.
A. Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen.
g. 65.
Ueber den Erlaß von Reglements (Regulativen) wegen Räumung von
Gräben, Bächen und Wasserläufen beschließt in den durch die nachstehend be-
zeichneten Gesetze vorgesehenen Fällen an Stelle der bisher zuständigen Behörde
der Kreis-(Stadt-) Ausschuß (F. 3 des Vorfluthgesetzes für Neuvorpommern und
Rügen vom 9. Februar 1867 — Gesetz-Samml. S. 220] Artikel 10 und 15 des
Großherzoglich Hessischen Gesetzes vom 18. Februar 1853, betreffend die Auf-
räumung und Unterhaltung der Bäche, — Regierungsbl. S. 65; Artikel 39 des
Landgräflich Hessischen Gesetzes vom 15. Juli 1862) betreffend die Errichtung
und Beaufsichtigung der Wassertriebwerke an Bächen u. s. w., — Archiv S. 895).
g. 66.
Gegen die Anordnungen der für die Wahrnehmung der Wasserpolizei zu-
ständigen Behörde wegen Räumung von Gräben, Bächen und Wasserläufen,
beziehungsweise wegen Aufbringung oder Vertheilung der dazu erforderlichen
Kosten findet als Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen der Einspruch an die
Wasserpolizeibehörde statt. Dabei finden die Vorschriften des zweiten und dritten
Absatzes des §F. 56 sinngemäße Anwendung.
Ueber den Einspruch hat die Wasserpolizeibehörde zu beschließen. Gegen
den Beschluß der Behörde findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Dieselbe ist, soweit der Inanspruchgenommene zu der ihm angesonnenen Leistung
aus Gründen des öffentlichen Rechts statt seiner einen Anderen für verpflichtet
erachtet, zugleich gegen diesen zu richten.
Auch im Uebrigen unterliegen Streitigkeiten der Betheiligten darüber, wem
von ihnen die öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit zur Räumung von Gräben und
sonstigen Wasserläufen obliegt, der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren.
Die Klage ist in den Fällen des zweiten Absatzes innerhalb zwei Wochen
anzubringen. Die zuständige Behörde kann zur Vervollständigung der Klage eine
angemessene Nachfrist gewähren. Durch den Ablauf dieser Fristen wird jedoch
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren auf Erstattung des Geleisteten gegen
einen aus Gründen des öffentlichen Rechts Verpflichteten nicht ausgeschlossen.
Zuständig im Verwaltungsstreitverfahren ist in erster Instanz der Kreis-
ausschuß, in Stadtkreisen und, wenn die Klage gegen Beschlüsse des Landraths
gerichtet ist, sowie in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern der Bezirks-
ausschuß.
Auf Gräben, Bäche und Wasserläufe im Bezirke eines Deichverbandes
finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.