Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt ver- 
bunden und beträgt die Gesammtseelenzahl 500 und darüber, so ist für die im 
§. 3 Absatz 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde ohne Rücksicht auf deren 
Zahl eine Gemeindevertretung zu bilden. 
Die ZJahl der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 500 Seelen soll in 
weesem Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenältesten, jedoch nicht über 15 
etragen. 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer Ge- 
meinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Kirchenraths festgestellt 
2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung. 
g. 32 
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit dem 
Kirchenrathe über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten Gegenstände. 
Der Vorsitzende des Kirchenraths ist zugleich Vorsitzender der zu einem Kollegium 
vereinigten Versammlung. Er beruft die Gemeindevertretung mit Angabe der 
Tagesordnung. 
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem 
Kirchenrathe vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch durch Verkündung bei 
dem öffentlichen Gottesdienste erfolgen. 
K. 33. 
Jur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit des aus 
den Mitgliedern des Kirchenraths und der größeren Gemeindevertretung bestehenden 
Kollegiums erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit der 
Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, 
und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die erste ordnungsmäßige Einladung 
die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht erschienen, so ist eine zweite 
Versammlung zu veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre 
Zahl zu beschließen befugt sind. 
Ueber die Verhandlungen des Kollegiums wird ein in das Protokollbuch 
des Kirchenraths einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von 
dem Vorsitzenden, dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der 
Versammlung zu bestimmenden Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist. 
3. Wirkungskreis der Gemeindevertretung. 
. 34. 
Die beschließende Mitwirkung der Gemeindevertretung muß eintreten: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum) bei der Vermiethung oder Verpachtung desselben auf 
länger als zehn Jahre;
	        
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