Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 315 — 
Die Wahl erfolgt mittels schriftlicher Stimmzettel durch absolute Stimmen- 
mehrheit. Wird bei der ersten Wahl absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist das 
Verfahren durch engere Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
Loos. Kommt keine Wahl zu Stande, so besetzt die Kirchenbehörde die Pfarre 
auf ein Jahr mit einem Vikarius. Tritt derselbe Fall nach Ablauf dieses Jahres 
wieder ein, so wird die Stelle von der Kirchenbehörde definitiv besetzt. 
§. 52. 
Wählbar sind alle für die Verwaltung des geistlichen Amtes in der 
evangelisch-reformirten Kirche befähigte Personen, jedoch mit der Beschränkung, 
daß in Pfarrstellen, deren Jahreseinkommen außer der Nutzung der Dienst- 
wohnung 3600 Mark übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienstjahren 
gewählt werden dürfen. 
Das Dienstalter ist vom Zeitpunkte der Ordination ab zu berechnen; jedoch 
ist diejenige Zeit, während welcher ein Geistlicher im öffentlichen Schulamt oder 
im Dienst der inneren Mission fest angestellt gewesen ist, auf das kirchliche Dienst- 
alter mit in Anrechnung zu bringen. 
g. 53. 
Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden 
sonntäglichen Hauptgottesdiensten bekannt zu machen. 
Innerhalb zweier Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann jedes 
konfirmirte Gemeindeglied gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten und 
gegen die Gesetzlichkeit der Wahl bei dem Vorstande der Bezirkssynode Ein— 
spruch erheben. 
C. 54. 
Nach Ablauf der Einspruchsfrist sind die gesammten Wahlverhandlungen 
mit dem Gutachten des Bezirkssynodalvorstandes über etwa erfolgte Einsprüche 
der Kirchenbehörde zur Bestätigung der Wahl einzusenden. 
Die Bestätigung der Wahl darf nur versagt werden: 
1) wegen Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens, 
2) wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten, 
3) wegen geistiger oder körperlicher Unfähigkeit des Gewählten, das Amt 
zu verwalten. 
**2p 
Die Kosten des Wahlverfahrens und des Umzuges der Geistlichen fallen 
der Gemeinde zur Last. Es ist statthaft, diese Kosten aus der Kirchenkasse zu 
bestreiten. 
C. 56. 
In Betreff der Besetzung derjenigen Pfarrstellen, welche nicht der freien 
kirchenregimentlichen Verleihung unterlegen haben, bleiben die bestehenden Vor- 
schriften in Geltung. 
Mr. 8954.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.