Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Dritter Abschnitt. 
Gesammtsynode. 
S. 66. 
Die Gesammtsynode besteht: 
1) aus dem reformirten Generalsuperintendenten; 
2) aus den von den Bezirkssynoden zu wählenden geistlichen und welt- 
lichen Abgeordneten; 
3) aus fünf von dem Landesherrn zu berufenden Mitgliedern. 
Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Generalsuperintendenten, sind 
nur für die jedesmalige Synodalperiode bestellt, doch ist ihre Wiederwahl oder 
Wiederberufung statthaft. 
Die Synodalperiode dauert sechs Jahre. 
S. 67. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Gesammtsynode 
gewählten Synodalausschusses und der Kirchenbehörde sind berechtigt, mit berathender 
Stimme an den Verhandlungen der Synode Theil zu nehmen. Außerdem wohnt 
ein Königlicher Kommissarius den Verhandlungen bei, welcher jederzeit das Wort 
ergreifen und Anträge stellen kann. 
S. 68. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Gesammtsynode erfolgt durch die Bezirks- 
synode dergestalt, daß für Bezirkssynodalbezirke mit weniger als mit 5000 Refor- 
mirten zwei Abgeordnete, für Bezirkssynodalbezirke mit 5000 bis 10 000 Refor- 
mirten drei Abgeordnete, für Bezirkssynodalbezirke mit 10 000 Reformirten und 
darüber vier Abgeordnete gewählt werden. Im sechsten Synodalbezirk werden 
die in der Anlage zu 6Ga und b bezeichneten beiden Wahlbezirke für die Wahlen 
zur Gesammtsynode gebildet. Unter den von jedem Wahlkörper zu wählenden 
Abgeordneten muß stets ein Geistlicher und ein Weltlicher sich befinden. In 
Betreff der übrigen Abgeordneten steht den Wählern die freie Wahl zwischen 
Geistlichen und Weltlichen zu. Bei Berufung der Versammlung) in welcher die 
Wahl stattfindet, muß den Synodalmitgliedern hiervon ausdrücklich Kenntniß 
gegeben werden. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Für jeden Abgeordneten 
ist ein Ersatzmann zu wählen. 
. 69. 
Wählbar ist als geistliches Mitglied der Synode jeder in einer zur Gesammt- 
synode gehörigen reformirten Gemeinde ein Pfarramt bekleidende Geistliche, der 
mindestens 30 Jahre alt ist, als weltliches Mitglied jedes zum Kirchenältesten 
wählbare Gemeindeglied reformirter Konfession, welches einer der zur Gesammt- 
synode gehörigen Gemeinden angehört.
	        
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