Metadata : Preußische Gesetzsammlung. 1911. (102)

THEORIE  DER  RECHTSQUELLEN  II

a.  AUTONOMIE  DES  HOHEN  ADELS  UND  DER  REICHS-UNMITTELBAREN
  RITTERSCHAFT.  Die  Deutsche  Bundesakte
vom  8.  Juni  1815,  Art.  14,  sichert  ihnen  zu:  »die  Befugniss,
  über  ihre  Güter  und  Familienverhältnisse  verbindliche
  Verfügungen  zu  treffen,  welche  jedoch  dem
Souverän  vorgelegt  und  bei  den  höchsten  Landesstellen
zur  allgemeinen  Kenntniss  und  Nachachtung  gebracht
werden  müssen«.

b.  AUTONOMIE  VON  GEMEINDEN  UND  KORPORATIONEN.

Zu  a:  aufrecht  erhalten  durch  Art.  57,  58  E.  G.
z. B.  G. B.

Zu  b:  auf  privatrechtlichem  Gebiete  heute  weggefallen.



3.  GEWOHNHEITSRECHT

GEWOHNHEITSRECHT  ist  das  unmittelbar  auf  der  gemeinschaftlichen
  Ueberzeugung  des  Volkes  oder  einzelner
organischer  Kreise  desselben  beruhende  Recht.  Das
Gesetz  geht  vom  Staat  aus,  das  Gewohnheitsrecht  bildet
sich  im  Volke.  Die  Uebung  erzeugt  nicht  das  Recht,
sondern  bestätigt  und  bekundet  das  Vorhandensein  desselben.
  Eine  obne  Rechtsüberzeugung  (opinio  necessitatis)
fortgesetzte  thatsächliche  Uebung  kann  indessen  zum
Herkommen  werden  (namentlich  in  mehr  äusserlichen
Verhältnissen),  so  dass  die  Rechtsüberzeugung  der
Uebung  erst  hinzutritt.  Gewohnheitsrecht,  welches  für
gewisse  Stände  oder  Personenklassen  (Handelsleute  etc.)
gilt,  heisst  Usance,  wenn  es  für  einzelne  juristische
Personen  (Zünfte  etc.)  oder  einzelne  Familien  des  hohen
Adels  gilt,  Observanz.

Gegenüber  dem  B.  G.  B.  kann  sich  ein  für  das
ganze  Deutsche  Reich  geltendes  (Reichs-)  Gewohnheits-