THEORIE DER RECHTSQUELLEN II
a. AUTONOMIE DES HOHEN ADELS UND DER REICHS-UNMITTELBAREN
RITTERSCHAFT. Die Deutsche Bundesakte
vom 8. Juni 1815, Art. 14, sichert ihnen zu: »die Befugniss,
über ihre Güter und Familienverhältnisse verbindliche
Verfügungen zu treffen, welche jedoch dem
Souverän vorgelegt und bei den höchsten Landesstellen
zur allgemeinen Kenntniss und Nachachtung gebracht
werden müssen«.
b. AUTONOMIE VON GEMEINDEN UND KORPORATIONEN.
Zu a: aufrecht erhalten durch Art. 57, 58 E. G.
z. B. G. B.
Zu b: auf privatrechtlichem Gebiete heute weggefallen.
3. GEWOHNHEITSRECHT
GEWOHNHEITSRECHT ist das unmittelbar auf der gemeinschaftlichen
Ueberzeugung des Volkes oder einzelner
organischer Kreise desselben beruhende Recht. Das
Gesetz geht vom Staat aus, das Gewohnheitsrecht bildet
sich im Volke. Die Uebung erzeugt nicht das Recht,
sondern bestätigt und bekundet das Vorhandensein desselben.
Eine obne Rechtsüberzeugung (opinio necessitatis)
fortgesetzte thatsächliche Uebung kann indessen zum
Herkommen werden (namentlich in mehr äusserlichen
Verhältnissen), so dass die Rechtsüberzeugung der
Uebung erst hinzutritt. Gewohnheitsrecht, welches für
gewisse Stände oder Personenklassen (Handelsleute etc.)
gilt, heisst Usance, wenn es für einzelne juristische
Personen (Zünfte etc.) oder einzelne Familien des hohen
Adels gilt, Observanz.
Gegenüber dem B. G. B. kann sich ein für das
ganze Deutsche Reich geltendes (Reichs-) Gewohnheits-