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KS. 7.
Diejenigen der gedachten Geistlichen, welchen die Mitgliedschaft zur Hessen-
Darmstädtischen Pfarr-Wittwenkasse oder zu der geschlossenen Hessen-Homburgischen
allgemeinen Versorgungsanstalt für Wittwen und Waisen Landgräflicher Diener
zusteht, bleiben von der Aufnahme in die Nassauische Kasse ausgeschlossen, so
lange sie in einer der vorgenannten Kassen berechtigt sind. Den Geistlichen,
welche zur Zeit Mitglieder der Preußischen Wittwen-Verpflegungsanstalt sind,
bleibt der Zutritt zur Nassauischen Kasse freigestellt.
Alle anderen in den vormals Hessischen Theilen des Konsistorialbezirks der-
malen angestellten Geistlichen sind Mitglieder der Nassauischen Kasse und die
künftig daselbst zur Anstellung gelangenden Geistlichen werden es mit dem Zeit-
punkte ihrer dortigen Anstellung.
KS. S.
Die auf Grund dieses Kirchengesetzes zur Mitgliedschaft an der Nassauischen
Kasse gelangenden Geistlichen haben an dieselbe das gesetzliche Eintrittsgeld und
die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten, wogegen ihren Relikten die nach den
für die vormals Nassauischen Geistlichen maßgebenden Grundsätzen berechnete
Pension gewährt wird. Die Reliktenpension beginnt, wie bei den Nassauischen
Kassenmitgliedern, falls der Geistliche im aktiven Dienst verstorben ist, mit
Ablauf des Rechnungsquartals, bis zu welchem Zeitpunkte die Relikten das
Stelleneinkommen fortbeziehen, wenn derselbe aber im Pensionsstande verstorben
ist, mit dem auf den Todestag folgenden Tage.
K. 9.
Alle Mitglieder der Nassauischen evangelischen Pfarr-Wittwen= und
Waisenkasse haben vom Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an auch von den
aus der Staatskasse gewährten widerruflichen Staatszuschüssen auf die Dauer des
Bezuges der letzteren die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
K. 10.
Die auf Grund des Preußisch-Hessischen Auseinandersetzungsrezesses vom
25. Juni 1867 Abschnitt III Litt. B. v. F. 1 und Artikel 3 des Schlußprotokolls
vom Staate den vormals Hessischen Kirchengemeinden und deren Geistlichen zu
gewährenden Leistungen werden fortan nicht mehr gewährt. Zugleich fallen die
auf Grund dieser Rezeßbestimmungen seitens der vormals Hessischen Kirchen-
gemeinden zur Staatskasse zu leistenden Beiträge weg. Der unter dem Titel
allgemeiner evangelischer Kirchenfonds für die vormals Großherzoglich Hessischen
Gebietstheile“ aus Ueberschüssen vakanter Pfarreien dieser Gebietsheile angesammelte
Fonds wird dem Centralkirchenfonds zum Kapitalstock überwiesen.
(Nr. 8917—8918.)