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und seiner Mitglieder einer besonderen „Baukommission für die Melioration des
Obrabruches oberhalb Gaworek“ übertragen, welche aus dem Vorsitzenden, dem
Bautechniker (F. 12. Nr. 1. und 2.) und zweien von dem Vorstande aus seiner
Mitte zu wählenden Vorstandsmitgliedern besteht. Diese letzteren können sich aber
für einzelne Geschäfte durch einen anderen Repräsentanten vertreten lassen.
g. 21.
Diese Kommission faßt ihre Beschluͤsse in der Art, daß über die Vorschläge
des Technikers von den übrigen Mitgliedern nach Stimmenmehrheit entschieden
wird, welchen überlassen bleibt, in zweifelhaften und wichtigen Fällen die Entscheidung
des Vorstandes einzuholen. Die Verträge, welche sie abschließt, sind
von allen vier Kommissionsmitgliedern zu unterschreiben.
§. 22.
Sobald die Ausführung der Melioration bewirkt ist, hört der Auftrag
der Baukommission auf. Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur
ferneren Verwaltung.
Streitigkeiten, die dabei entstehen möchten, entscheidet der Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Regierung in Posen,
ohne daß der Rechtsweg zulässig ist.
§S. 23.
II. Nach Ausführung der Melioration.
a. Vorstand.
Nach Auflösung der Baukommission hört die Funktion des Regierungskommissarius
und des von der Regierung bestellten Bautechnikers auf.
Der Vorstand besteht demnächst:
a) aus einem Schaudirektor als Vorsitzenden,
b) aus einem gqualifizirten Bautechniker,
J) aus den vier Repräsentanten der Verbandsgenossen (§. 12. Nr. 3.).
Die Repräsentanten wählen den Schaudirektor und Bautechniker mit
absoluter Stimmenmehrheit auf sechs Jahre. Die Wahl bedarf der Bestätigun
der Regierung. Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind hach
dreimaliger erfolgloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche die
relativ meisten Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen. Wird
die Bestälige versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen Wahl. Wird
auch diese aht nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung
die Ernennung auf drei Jahre zu.
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in öffentlicher
Sitzung des Vorstandes vereidet.
Der Schaudirektor verpflichtet die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch
Handschlag an Eidesstatt.
Die Vorschriften der I#§. 12. bis 16. bleiben auch künftig mit der Manah=