Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  638  —

und  seiner  Mitglieder  einer  besonderen  „Baukommission  für  die  Melioration  des
Obrabruches  oberhalb  Gaworek“  übertragen,  welche  aus  dem  Vorsitzenden,  dem
Bautechniker  (F.  12.  Nr.  1.  und  2.)  und  zweien  von  dem  Vorstande  aus  seiner
Mitte  zu  wählenden  Vorstandsmitgliedern  besteht.  Diese  letzteren  können  sich  aber
für  einzelne  Geschäfte  durch  einen  anderen  Repräsentanten  vertreten  lassen.

g.  21.

Diese  Kommission  faßt  ihre  Beschluͤsse  in  der  Art,  daß  über  die  Vorschläge
des  Technikers  von  den  übrigen  Mitgliedern  nach  Stimmenmehrheit  entschieden
wird,  welchen  überlassen  bleibt,  in  zweifelhaften  und  wichtigen  Fällen  die  Entscheidung
  des  Vorstandes  einzuholen.  Die  Verträge,  welche  sie  abschließt,  sind
von  allen  vier  Kommissionsmitgliedern  zu  unterschreiben.

§.  22.

Sobald  die  Ausführung  der  Melioration  bewirkt  ist,  hört  der  Auftrag
der  Baukommission  auf.  Dieselbe  übergiebt  die  Anlagen  dem  Vorstande  zur
ferneren  Verwaltung.

Streitigkeiten,  die  dabei  entstehen  möchten,  entscheidet  der  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Regierung  in  Posen,
ohne  daß  der  Rechtsweg  zulässig  ist.

§S.  23.
II.  Nach  Ausführung  der  Melioration.
a.  Vorstand.

Nach  Auflösung  der  Baukommission  hört  die  Funktion  des  Regierungskommissarius
  und  des  von  der  Regierung  bestellten  Bautechnikers  auf.

Der  Vorstand  besteht  demnächst:
a)  aus  einem  Schaudirektor  als  Vorsitzenden,
b)  aus  einem  gqualifizirten  Bautechniker,
J)  aus  den  vier  Repräsentanten  der  Verbandsgenossen  (§.  12.  Nr.  3.).

Die  Repräsentanten  wählen  den  Schaudirektor  und  Bautechniker  mit
absoluter  Stimmenmehrheit  auf  sechs  Jahre.  Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigun
der  Regierung.  Wird  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  erzielt,  so  sind  hach
dreimaliger  erfolgloser  Abstimmung  diejenigen  beiden  Kandidaten,  welche  die
relativ  meisten  Stimmen  erlangt  haben,  in  eine  engere  Wahl  zu  bringen.  Wird
die  Bestälige  versagt,  so  schreitet  der  Vorstand  zu  einer  neuen  Wahl.  Wird
auch  diese  aht  nicht  bestätigt,  oder  die  Wahl  verweigert,  so  steht  der  Regierung
  die  Ernennung  auf  drei  Jahre  zu.

Der  Schaudirektor  wird  von  einem  Kommissarius  der  Regierung  in  öffentlicher
  Sitzung  des  Vorstandes  vereidet.

Der  Schaudirektor  verpflichtet  die  übrigen  Mitglieder  des  Vorstandes  durch
Handschlag  an  Eidesstatt.

Die  Vorschriften  der  I#§.  12.  bis  16.  bleiben  auch  künftig  mit  der  Manah=