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geschlossene Vertrag vom 4. Dezember 1845, soweit derselbe Vereinbarungen privatrechtlicher
Natur zum Gegenstande hat, tritt außer Kraft.
Artikel 7.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
Artikel 8.
Der auf den Preußischen Staat entfallende Antheil des zu diesem Vertrage
erforderlichen Stempels wird von der Fürstlichen Schatulle übernommen beziehungsweise
erstattet. Zum Zwecke der Stempelberechnung wird der Werth des auf
Preußen übergehenden Grundeigenthums auf 3 000 000 Mark (in Worten
drei Millionen Mark), der Werth der Mobilien und des Betriebsrechts auf
10 000 000 Mark (in Worten zehn Millionen Mark) angenommen.
Artikel 9.
Seitens der Fürstlichen Rentkammer soll die Genehmigung Seiner Durchlaucht
des regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe und demnächst seitens der
Königlich Preußischen Regierung die Genehmigung der Preußischen Landesvertretung
zu diesem Vertrage, sobald als thunlich, herbeigeführt werden.
So geschehen zu Berlin, den 16. Mai 1883.
(I. S.) Ernst Grüttefien. (L. S.) Otto König.
(I. S.) Ludwig Sipman.
(L. S.) Gustav Schmidt.
Wir Adolph Georg) von Gottes Gnaden Fürst zu Schaumburg-Lippe 2.
Nachdem Wir Unsere Rentkammer beauftragt haben, mit der Königlich
Preußischen Staatsregierung wegen des Verkaufes des zu Unserem Schatullgute
gehörigen, innerhalb Unseres Staatsgebietes belegenen Theiles der Hannover-Mindener
Eisenbahn an den Preußischen Staat in Verhandlung einzutreten, und
(Xr. 8970)