Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

—  57  —

geschlossene  Vertrag  vom  4.  Dezember  1845,  soweit  derselbe  Vereinbarungen  privatrechtlicher
  Natur  zum  Gegenstande  hat,  tritt  außer  Kraft.

Artikel  7.

Der  Preußische  Staat  ist  berechtigt,  alle  für  ihn  aus  diesem  Vertrage  hervorgehenden
  Rechte  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  zu  übertragen.

Artikel  8.

Der  auf  den  Preußischen  Staat  entfallende  Antheil  des  zu  diesem  Vertrage
erforderlichen  Stempels  wird  von  der  Fürstlichen  Schatulle  übernommen  beziehungsweise
  erstattet.  Zum  Zwecke  der  Stempelberechnung  wird  der  Werth  des  auf
Preußen  übergehenden  Grundeigenthums  auf  3  000  000  Mark  (in  Worten
drei  Millionen  Mark),  der  Werth  der  Mobilien  und  des  Betriebsrechts  auf
10  000  000  Mark  (in  Worten  zehn  Millionen  Mark)  angenommen.

Artikel  9.

Seitens  der  Fürstlichen  Rentkammer  soll  die  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht
  des  regierenden  Fürsten  zu  Schaumburg-Lippe  und  demnächst  seitens  der
Königlich  Preußischen  Regierung  die  Genehmigung  der  Preußischen  Landesvertretung
zu  diesem  Vertrage,  sobald  als  thunlich,  herbeigeführt  werden.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  16.  Mai  1883.

(I.  S.)  Ernst  Grüttefien.  (L.  S.)  Otto  König.
(I.  S.)  Ludwig  Sipman.
(L.  S.)  Gustav  Schmidt.

Wir  Adolph  Georg)  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schaumburg-Lippe  2.

Nachdem  Wir  Unsere  Rentkammer  beauftragt  haben,  mit  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung  wegen  des  Verkaufes  des  zu  Unserem  Schatullgute
gehörigen,  innerhalb  Unseres  Staatsgebietes  belegenen  Theiles  der  Hannover-Mindener
  Eisenbahn  an  den  Preußischen  Staat  in  Verhandlung  einzutreten,  und

(Xr.  8970)