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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 7. —
(Nr. 8976.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe, betreffend den in
SchaumburgLippe belegenen Theil der Hannover-Mindener Eisenbahn. Vom
16. Mai 1883.
N. zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Fürstlich
Schaumburg-Lippischen Rentkammer mittelst Vertrages vom heutigen Tage der
Uebergang des Eigenthums an dem auf Fürstlich Schaumburg-Lippischem Staats-
gebiete belegenen, für Rechnung der Fürstlichen Schatulle erbauten Theile der
Eisenbahn von Hannover nach Minden auf den Preußischen Staat vereinbart
worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen weiteren
Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Ernst Grüttefien,
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Sipman
und
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt;
Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Sippe:
Höchstihren Geheimen Kammerrath Otto König,
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati-
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Artikel 1.
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung erklärt Sich damit ein-
verstanden, daß der Preußische Staat den auf Fürstlich Schaumburg-Lippischem
Gebiete belegenen Theil der Eisenbahn von Hannover nach Minden nebst allem
Zubehör nach Maßgabe des zwischen der Preußischen Staatsregierung und der
Fürstlichen Rentkammer unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Vertrages zu
Eigenthum erwirbt.
Ges Samml. 1884. (Tr. 8976,) 13
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1884.