Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 7. — 
  
(Nr. 8976.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Schaumburg-Lippe, betreffend den in 
SchaumburgLippe belegenen Theil der Hannover-Mindener Eisenbahn. Vom 
16. Mai 1883. 
N. zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Fürstlich 
Schaumburg-Lippischen Rentkammer mittelst Vertrages vom heutigen Tage der 
Uebergang des Eigenthums an dem auf Fürstlich Schaumburg-Lippischem Staats- 
gebiete belegenen, für Rechnung der Fürstlichen Schatulle erbauten Theile der 
Eisenbahn von Hannover nach Minden auf den Preußischen Staat vereinbart 
worden ist, haben zum Zwecke der hierdurch erforderlich gewordenen weiteren 
Verabredungen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Ernst Grüttefien, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Ludwig Sipman 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Sippe: 
Höchstihren Geheimen Kammerrath Otto König, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati- 
fikation, folgender Vertrag abgeschlossen ist: 
Artikel 1. 
Die Fürstlich Schaumburg-Lippische Regierung erklärt Sich damit ein- 
verstanden, daß der Preußische Staat den auf Fürstlich Schaumburg-Lippischem 
Gebiete belegenen Theil der Eisenbahn von Hannover nach Minden nebst allem 
Zubehör nach Maßgabe des zwischen der Preußischen Staatsregierung und der 
Fürstlichen Rentkammer unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Vertrages zu 
Eigenthum erwirbt. 
Ges Samml. 1884. (Tr. 8976,) 13 
Ausgegeben zu Berlin den 1. März 1884.
	        
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