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4) Die Befreiung von direkten Landessteuern, soweit eine solche für die
fragliche Bahnstrecke durch die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes
für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe vom 17. November 1868
eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Uebergange des Eigenthums der
genannten Bahnstrecke auf den Preußischen Staat bestehen.
5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie
auf die Feststellung des Fahrplans für die in Frage stehende Bahn-
strecke steht der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung eine Ein-
wirkung nicht zuj jedoch sollen wesentliche Aenderungen des Personen-
zugsfahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstlichen
Regierung erfolgen, damit den Wünschen Derselben die thunlichste
Berücksichtigung nicht versagt werde.
6) Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu-
errichtung derselben innerhalb des Fürstlich Schaumburg-Lippischen
Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der innerhalb des
Fürstenthums belegenen Bahnstrecke ist die Zustimmung der Fürstlichen
Regierung erforderlich. Im Uebrigen geht die Ausübung staatlicher
Aufsichtsrechte über Verwaltung und Betrieb der Bahnstrecke auf die
Königlich Preußische Regierung über.
7) An der im Gebiete des Fürstenthums Schaumburg-Lippe belegenen
Eisenbahnstrecke sollen die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung bei-
behalten werden.
8) Der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung bleibt vorbehalten, die
Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahn-
verwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu
übertragen.
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be-
ziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen
Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen
Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahnverwaltung wird sich an diese Behörde beziehungsweise
an diesen Kommissarius in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörigen
Angelegenheiten wenden.
Artikel 3.
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der bezeichneten
Bahnstrecke die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums
Schaumburg-Lippe in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden
Interessen der Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im
Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Ab-
r. 8976.)