Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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4) Die Befreiung von direkten Landessteuern, soweit eine solche für die 
fragliche Bahnstrecke durch die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes 
für das Fürstenthum Schaumburg-Lippe vom 17. November 1868 
eingeräumt ist, bleibt auch nach dem Uebergange des Eigenthums der 
genannten Bahnstrecke auf den Preußischen Staat bestehen. 
5) Auf die Tarifbildung, auf die Art und Weise der Beförderung, sowie 
auf die Feststellung des Fahrplans für die in Frage stehende Bahn- 
strecke steht der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung eine Ein- 
wirkung nicht zuj jedoch sollen wesentliche Aenderungen des Personen- 
zugsfahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Fürstlichen 
Regierung erfolgen, damit den Wünschen Derselben die thunlichste 
Berücksichtigung nicht versagt werde. 
6) Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu- 
errichtung derselben innerhalb des Fürstlich Schaumburg-Lippischen 
Gebietes, sowie für die Einstellung des Betriebes auf der innerhalb des 
Fürstenthums belegenen Bahnstrecke ist die Zustimmung der Fürstlichen 
Regierung erforderlich. Im Uebrigen geht die Ausübung staatlicher 
Aufsichtsrechte über Verwaltung und Betrieb der Bahnstrecke auf die 
Königlich Preußische Regierung über. 
7) An der im Gebiete des Fürstenthums Schaumburg-Lippe belegenen 
Eisenbahnstrecke sollen die Hoheitszeichen der Fürstlichen Regierung bei- 
behalten werden. 
8) Der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung bleibt vorbehalten, die 
Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden 
Hoheitsrechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahn- 
verwaltung einer Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu 
übertragen. 
Diese Behörde beziehungsweise dieser Kommissarius hat die Be- 
ziehungen der Fürstlichen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen 
Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen 
Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung wird sich an diese Behörde beziehungsweise 
an diesen Kommissarius in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörigen 
Angelegenheiten wenden. 
Artikel 3. 
Die Königlich Preußische Regierung wird bei der Verwaltung der bezeichneten 
Bahnstrecke die Verkehrs= und volkswirthschaftlichen Interessen des Fürstenthums 
Schaumburg-Lippe in gleichem Maße berücksichtigen, wie die entsprechenden 
Interessen der Preußischen Landestheile. Sie wird weder im Personen= noch im 
Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Zeit der Ab- 
r. 8976.)
	        
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