Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Diese Spezialetats dienen auch der Ober-Rechnungskammer als Grundlage 
für die Prüfung der Rechnungen für das Jahr vom 1. April 1884/85 und 
für die Aufstellung der an den Landtag zu erstattenden Bemerkungen. 
K. 3. 
Im Jahre vom 1. April 1884/85 können nach Anordnung des Finanz- 
ministers verzinsliche Schatzanweisungen bis auf Höhe von 30 000 000 Mark, 
welche vor dem 1. Januar 1886 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. 
Auf dieselben finden die Bestimmungen der 9#. 4 und 6 des Gesetzes vom 
28. September 1866 (Gesetz-Samml. S. 607) Anwendung. 
KC. 4. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. März 1884. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg. 
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt. 
Bronsart v. Schellendorff.
	        
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