Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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kurzer  Termin  zur  Rekognition  des  Wechsels  anberaumt,  ober  die  Wechselexpedition  sosort
abgeordnet  werben  soll.

Den  MWechselschuldner,  welcher  nicht  sosort  Zahlung  leistet,  kann  das  Anerbleten  elner
Kautlon  nicht  von  der  Versügung  des  Wechselarrestes  befceien,  und  es  ist  daher  dle  in  der
nurerwähnten  Stelle  des  Wechselmondaks  dem  Wechselschuldner  hiersn  zugesscherte  Werschonung
  mit  der  Strenge  des  Wechselrechts  gänzlich  abgeschafft.

(.  4.

Dle  blaher  gewöhnliche  Ausbringung  elnes,  der  Klage  belzuschlleßenden  Kapturbefehlsgegen
  den  Wechselbeklagten  wird  nicht  mehr  erfordert.

lP  5.

Der  Vorzug,  welcher  burch  F.  14.  der  biesigen  Wechselordnung  den  Inhabern  von
Wechselbriesen,  worin  der  Schusdner  die  Wiederbezahlung  der  Wechselschuld  unter  Verpfändung
  seines  Vermögens  versprochen  hat,  bel  ausgebrochenen  Konkursen  vor  anderen,  blos
chlrographarlschen  Gläubigern  angewiesen  ist,  wird  andurch  außer  Wirksamkele  gesetzt.  Die
Gerschee  Unserer  Lande  haben  daher  in  den  Lokatlons-Erkennensssen  die  mile  der  Hppothekarischen
  Klausel  versehenen  Wechsel  in  elne  Klasse  mit  anderen  chlrographarlschen  Forderungen
zu  bringen.

g.  6.

Dle  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Mal  1849  in  Kraft.
diß  Uekundlich  Unserer  elgenhändlgen  Unrerschrist  und  Unseres  vorgedruckeen  Fürstlichem:

nsiegels.

Schloß  Schlelg,  am  15.  Januar  1649.

Heinrich  der  62.  Jüngerer  Linie  Fürst  Reuß.
Dr.  v.  Bretschnelder.  Dinger