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kurzer Termin zur Rekognition des Wechsels anberaumt, ober die Wechselexpedition sosort
abgeordnet werben soll.
Den MWechselschuldner, welcher nicht sosort Zahlung leistet, kann das Anerbleten elner
Kautlon nicht von der Versügung des Wechselarrestes befceien, und es ist daher dle in der
nurerwähnten Stelle des Wechselmondaks dem Wechselschuldner hiersn zugesscherte Werschonung
mit der Strenge des Wechselrechts gänzlich abgeschafft.
(. 4.
Dle blaher gewöhnliche Ausbringung elnes, der Klage belzuschlleßenden Kapturbefehlsgegen
den Wechselbeklagten wird nicht mehr erfordert.
lP 5.
Der Vorzug, welcher burch F. 14. der biesigen Wechselordnung den Inhabern von
Wechselbriesen, worin der Schusdner die Wiederbezahlung der Wechselschuld unter Verpfändung
seines Vermögens versprochen hat, bel ausgebrochenen Konkursen vor anderen, blos
chlrographarlschen Gläubigern angewiesen ist, wird andurch außer Wirksamkele gesetzt. Die
Gerschee Unserer Lande haben daher in den Lokatlons-Erkennensssen die mile der Hppothekarischen
Klausel versehenen Wechsel in elne Klasse mit anderen chlrographarlschen Forderungen
zu bringen.
g. 6.
Dle vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Mal 1849 in Kraft.
diß Uekundlich Unserer elgenhändlgen Unrerschrist und Unseres vorgedruckeen Fürstlichem:
nsiegels.
Schloß Schlelg, am 15. Januar 1649.
Heinrich der 62. Jüngerer Linie Fürst Reuß.
Dr. v. Bretschnelder. Dinger