Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1840. (6)

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4)  Die  Gemeinden  haben  in  den  am  Schlusse  des  gedachten  phen  erwähnten  Fällen  Zu  F  43.

die  Liquidation  des  ihnen  zu  verabreichenden  Vorspannlohns  mit  dem,  von  der  vorgesetzten
  Obrigkeic,  den  ergangenen  Acten  gemäß,  darauf  gebrachten  Zeugnisse  versehen,  bei
der  betreffenden  Kreisdirection  einzureichen,  wo  ihnen  solches  für  Rechnung  der  Staatscasse
  vorschußweise  gegen  Quiktung  des  Gemeindevorstands  auszuzahlen  ist.  Die  Kreisdirectionen
  haben  diese  Liguidationen  am  Schlusse  des  Jahres  mie  Specification  an  das
Ministerium  des  Innern  einzusenden,  von  wo  aus  die  Restitution  nach  befundener  Richtigkeir
  derselben  erfolgen  wird.

Das  oberwähnte  obrigkeitliche  Zeugniß  muß  allemal  auf  Grund  der  ergangenen
Acten  nachweisen,

a)  das  Gutachten  des  Arzees  über  die  Zulässigkeit  des  Transports  des  Kranken,

hb)  die  Angabe  des  Orts,  wohin  derselbe  zu  schaffen  gewesen,  und  die  Enefernung
desselben,

ch)  die  Zeit,  welche  die  Hin=  und  Herfuhre  erfordert  hat.

5))  Die  Amtshauptleute  der  Grenzbezirke  haben  die  ihnen  untergebenen  Gensdarmen
zu  instruiren,  auf  die  aus  dem  Auslande  herüberkommenden  Krankenfuhren  ein  wachsames
Auge  zu  haben  und  die  Führer  derselben  nach  Beschaffenheic  der  Umstände  unter  Assistenz
der  etwa  in  der  Nähe  befindlichen  Grenzzollaufseher,  Dorfgerichtspersonen  oder  Wächter
zur  Rückkehr  über  die  Grenze  zu  nöthigen,  dafern  aber  der  Zustand  des  Kranken  die  sofortige
  Zurückweisung  ohne  Gefahr  nicht  verstattet,  zwar  die  augenblickliche  Unterbringung
desselben  zu  veranstalten,  über  den  Vorgang  aber  bei  der  nächsten  Ortspolizeibehörde  umständliche
  Anzeige  zu  erstatten.  Ein  gleiches  ist  auch  bei  aus  dem  Auslande  zu  Fuß  ankommenden
  Kranken  zu  beobachten.

6)  Die  Armenbehörden  werden  nach  dem  Verhälcniß  der  Bevölkerung  der  Heimathsbezirke
  und  der  auf  Erfahrung  beruhenden  größeren  oder  geringeren  Zahl  der  von  Zeit
zu  Zeit  sich  ereignenden  Fälle,  wo  die  Versorgung  armer  oder  obdachlos  gewordener  Heimathsangehöriger
  eintritt,  das  Bedürfniß  zu  ermessen  haben,  ob  es  nöthig  sei,  diesem
Zwecke  ausschließend  ein  besonderes  Gebäude  zu  widmen,  und  von  welcher  Größe  ein  solches
  sein  müsse,  oder  ob  es  ausreiche,  hierzu  in  andern  schon  vorhandenen  öffentlichen  oder
Privargebäuden  die  unentbehrlichen  Räume  zu  mierhen  und  einzurichten.  Es  sollen  auch
in  dieser  Beziehung  nach  dem  Zwecke  der  Armenordnung  die  Heimathsbezirke  nicht  mit
unndthigen  Opfern  für  nach  den  Ortsverhälenissen  entbehrliche  Anstalten  belaster  werden.
Dagegen  werden  die  Heimathsbezirke  und  ihre  Obrigkeiten  es  von  selbst  in  ihrem  eigenen
Interesse  finden,  in  der  gedachten  Weise  entsprechende  Veranstaltung  zu  treffen,  als  sie
nur  dadurch  bei  eintretenden  Versorgungsfällen  der  Last  des  Reihezugs,  dessen  Beschwerden
  und  nachtheilige  Folgen  für  jeden  Einzelnen  bekannt  sind,  sich  entledigen  können.

7)  Dem  unstichtigen,  auf  genauere  Kenntniß  des  Zustandes  ihrer  Bezirke  gegründeten
  Urtheile  der  Amtshauptleute  wird  zwar  anheimgestellt,  zu  beobachten,  für  welche  Orte
und  deren  Umgebungen  die  Herstellung  der  im  §  30  gedachren  Associationen  und  die  Bil-1840.

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