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4) Die Gemeinden haben in den am Schlusse des gedachten phen erwähnten Fällen Zu F 43.
die Liquidation des ihnen zu verabreichenden Vorspannlohns mit dem, von der vorgesetzten
Obrigkeic, den ergangenen Acten gemäß, darauf gebrachten Zeugnisse versehen, bei
der betreffenden Kreisdirection einzureichen, wo ihnen solches für Rechnung der Staatscasse
vorschußweise gegen Quiktung des Gemeindevorstands auszuzahlen ist. Die Kreisdirectionen
haben diese Liguidationen am Schlusse des Jahres mie Specification an das
Ministerium des Innern einzusenden, von wo aus die Restitution nach befundener Richtigkeir
derselben erfolgen wird.
Das oberwähnte obrigkeitliche Zeugniß muß allemal auf Grund der ergangenen
Acten nachweisen,
a) das Gutachten des Arzees über die Zulässigkeit des Transports des Kranken,
hb) die Angabe des Orts, wohin derselbe zu schaffen gewesen, und die Enefernung
desselben,
ch) die Zeit, welche die Hin= und Herfuhre erfordert hat.
5)) Die Amtshauptleute der Grenzbezirke haben die ihnen untergebenen Gensdarmen
zu instruiren, auf die aus dem Auslande herüberkommenden Krankenfuhren ein wachsames
Auge zu haben und die Führer derselben nach Beschaffenheic der Umstände unter Assistenz
der etwa in der Nähe befindlichen Grenzzollaufseher, Dorfgerichtspersonen oder Wächter
zur Rückkehr über die Grenze zu nöthigen, dafern aber der Zustand des Kranken die sofortige
Zurückweisung ohne Gefahr nicht verstattet, zwar die augenblickliche Unterbringung
desselben zu veranstalten, über den Vorgang aber bei der nächsten Ortspolizeibehörde umständliche
Anzeige zu erstatten. Ein gleiches ist auch bei aus dem Auslande zu Fuß ankommenden
Kranken zu beobachten.
6) Die Armenbehörden werden nach dem Verhälcniß der Bevölkerung der Heimathsbezirke
und der auf Erfahrung beruhenden größeren oder geringeren Zahl der von Zeit
zu Zeit sich ereignenden Fälle, wo die Versorgung armer oder obdachlos gewordener Heimathsangehöriger
eintritt, das Bedürfniß zu ermessen haben, ob es nöthig sei, diesem
Zwecke ausschließend ein besonderes Gebäude zu widmen, und von welcher Größe ein solches
sein müsse, oder ob es ausreiche, hierzu in andern schon vorhandenen öffentlichen oder
Privargebäuden die unentbehrlichen Räume zu mierhen und einzurichten. Es sollen auch
in dieser Beziehung nach dem Zwecke der Armenordnung die Heimathsbezirke nicht mit
unndthigen Opfern für nach den Ortsverhälenissen entbehrliche Anstalten belaster werden.
Dagegen werden die Heimathsbezirke und ihre Obrigkeiten es von selbst in ihrem eigenen
Interesse finden, in der gedachten Weise entsprechende Veranstaltung zu treffen, als sie
nur dadurch bei eintretenden Versorgungsfällen der Last des Reihezugs, dessen Beschwerden
und nachtheilige Folgen für jeden Einzelnen bekannt sind, sich entledigen können.
7) Dem unstichtigen, auf genauere Kenntniß des Zustandes ihrer Bezirke gegründeten
Urtheile der Amtshauptleute wird zwar anheimgestellt, zu beobachten, für welche Orte
und deren Umgebungen die Herstellung der im § 30 gedachren Associationen und die Bil-1840.
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