Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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der Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Neben- 
entschädigungen für Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, 
in rechtsgültiger Form zu übernehmen und sicherzustellen und zwar: 
a) bezüglich der Linien unter Nr. I Litt. a 1, 3 bis 14, 16 und 17 
in der ganzen Ausdehnung, 
b) bezüglich der Linie unter Nr. I Litt. a 2 für die Strecke von 
Allenstein bis Soldau. 
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unent- 
geltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung derjenigen Nebenanlagen 
erforderlichen Terrains, welche nach §. 14 des eben erwähnten Gesetzes vom 
11. Juni 1874 für nothwendig erachtet werden sollten. 
Zu den Grunderwerbskosten für nachfolgende Bahnen soll staatsseitig ein 
Zuschuß gewährt werden, und zwar: 
a) für die Bahn zu Nr. 3 (Jablonowo-Soldau) von 375 000 Mark, 
b) für die Bahn zu Nr. 16 (Bretzenheim Simmern) von 308 000 
c) für die Bahn zu Nr. 17 (Trier-Hermeskeil) von 300 00 
B. Für sämmtliche vorstehend unter Nr. I a bezeichnete Bahnen ist die 
Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege, soweit dies die 
Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, seitens der daran betheiligten 
Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die 
Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten. 
C. Für die unter Nr. Ia 4, sowie 10 und 11 benannten Bahnen muß 
außerdem von den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, 
nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar zum Betrage: 
a) bei Nr. 4 (Simonsdorf beziehungsweise Marienburg-Tiegenhof) 
von...........................·...... 172000Makk, 
b) bei Nr. 10 (Cönnern-Calbe an der Saale) von 100 000 
) bei Nr. 11 (Merseburg-Mücheln) vo 156 000 
. 2. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt: 
1) zur Beschaffung der für die Herstellung einer Eisenbahn von Naumburg 
an der Saale nach Artern im H. 1 unter Nr. I Litt. a 12 vorgesehenen 
Mittel von 4 893 000 Mark die Bestände der von der vormaligen 
Unstrut-Eisenbahngesellschaft zur Sicherung des Zustandekommens des von 
ihr projektirten Unternehmens bestellten und seit dem 1. Januar 1875 
dem Staate verfallenen Kaution nebst den inzwischen aufgelaufenen 
Zinsen in dem vorläufig auf 603 215 Mark 48 Pfennig ermittelten 
Betrage, 
2) zur Deckung des alsdann noch verbleibenden Restbetrages im §. 1 Nr. 1 
Litt. a 12 von 4 289 784 Mark 52 Pfennig, sowie zur Deckung der 
##. 8983.)
	        
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