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g. 3.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen (§. 2), bestimmt der Finanzminister.
i Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver-
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz-
Samml. S. 1197) zur Anwendung.
K. 4.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter Nr. I, II
und IV bezeichneten Eisenbahnen (beziehungsweise Eisenbahntheile) durch Ver-
äußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des
Landtages. Ebenso ist zur Veräußerung der in Gemäßheit des §. 1 Nr. II für
den Staat zu erwerbenden Aktien, sowie der daselbst bezeichneten Bahn und zur
Fusionirung derselben mit anderen Eisenbah hmungen die Genehmigung
beider Häuser des Landtages erforderlich.
Alle dieser Vorschrift entgegen einseitig getroffenen Verfügungen sind rechts-
ungültig.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. April 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Boetticher. v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Bronsart v. Schellendorff.
Berichtigung.
In der Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grund-
buchs für einen A#ell des Bezirks des Amtsgerichts K kunpe vom 10. März 1884
(Gesetz-Samml. S. 75) ist Zeile 8 von unten statt „Sandberg“ zu setzen
„Sandbek“.
Redigirt im n Burtau des Staateministeriums.
Verlin, cedruct in der Reichödruckerei.