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3) der Bahn von Bentschen nach Wollstein,
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Berlin,
4) der Bahnen:
a) von Bitterfeld nach Stumsdorf,
b) von Merseburg nach Mücheln,
c) von Naumburg an der Saale nach Artern,
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Erfurt,
5) der Bahn von Cönnern über Bernburg und Nienburg an der Saale
nach Calbe an der Saale,
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Magdeburg,
6) der Bahnen:
a) von Dahlerau nach Langerfeld (Rittershausen) beziehungsweise
Oberbarmen,
b) von Bochum nach Wanne,
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Elberfeld,
7) der Bahn von Ründeroth nach Derschlag,
der Königlichen Eisenbahndirektion (rechtsrheinischen) zu Cöln,
8) der Bahnen:
a) von St. Vith oder einem anderen geeigneten Punkte der Linie
Prüm —St. Vith—Montjoie-Rothe Erde (Aachen) bis zur Landes.
grenze in der Richtung auf Ulflingen,
b) von Bretzenheim nach, Simmern,
c) von Trier nach Hermeskeil,
der Königlichen Eisenbahndirekton (linksrheinischen) zu Cöln
übertragen wird.
Zugleich bestimme Ich, daß für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen —
bezüglich der unter Nr. 5 aufgeführten Linie Cönnern-Bernburg—Nienburg an
der Saale—Calbe an der Saale für den im diesseitigen Staatsgebiete belegenen Theil
derselben — das Recht zur Enteignung und dauernden Beschränkung derjenigen
Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von Ihnen festzustellenden Plänen
nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden soll.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 9. April 1884.
Wilhelm.
Maybach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten