Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 114 — 
3) der Bahn von Bentschen nach Wollstein, 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Berlin, 
4) der Bahnen: 
a) von Bitterfeld nach Stumsdorf, 
b) von Merseburg nach Mücheln, 
c) von Naumburg an der Saale nach Artern, 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Erfurt, 
5) der Bahn von Cönnern über Bernburg und Nienburg an der Saale 
nach Calbe an der Saale, 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Magdeburg, 
6) der Bahnen: 
a) von Dahlerau nach Langerfeld (Rittershausen) beziehungsweise 
Oberbarmen, 
b) von Bochum nach Wanne, 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Elberfeld, 
7) der Bahn von Ründeroth nach Derschlag, 
der Königlichen Eisenbahndirektion (rechtsrheinischen) zu Cöln, 
8) der Bahnen: 
a) von St. Vith oder einem anderen geeigneten Punkte der Linie 
Prüm —St. Vith—Montjoie-Rothe Erde (Aachen) bis zur Landes. 
grenze in der Richtung auf Ulflingen, 
b) von Bretzenheim nach, Simmern, 
c) von Trier nach Hermeskeil, 
der Königlichen Eisenbahndirekton (linksrheinischen) zu Cöln 
übertragen wird. 
Zugleich bestimme Ich, daß für sämmtliche vorbezeichnete Eisenbahnen — 
bezüglich der unter Nr. 5 aufgeführten Linie Cönnern-Bernburg—Nienburg an 
der Saale—Calbe an der Saale für den im diesseitigen Staatsgebiete belegenen Theil 
derselben — das Recht zur Enteignung und dauernden Beschränkung derjenigen 
Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von Ihnen festzustellenden Plänen 
nothwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden soll. 
Diese Verordnung ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 9. April 1884. 
Wilhelm. 
Maybach. 
An den Minister der öffentlichen Arbeiten 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.