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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
* 15.
Inhalt: Landgüterordnung für die Provinz Schlesien, S. 121. — Gesetz, betreffend Abänderungen des
Pensionsgesetzes vom 27. März 1872, S. 126. — Belanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.,
S. 128.
(Nr. 8988.) Landgüterordnung für die Provinz Schlesien. Vom 24. April 1884.
Wua Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für
die Provinz Schlesien, was folgt:
F. 1.
Landgut im Sinne dieses Gesetzes ist eine in der Landgüterrolle des zu-
ständigen Amtsgerichts eingetragene Besitzung.
In die Rolle kann jede in der Provinz Schlesien belegene, mit einem Wohn-
hause versehene Besitzung eingetragen werden, welche zum Betriebe der Land= oder
Forstwirthschaft bestimmt und mit einem Reinertrage von mindestens sechzig Mark
zur Grundsteuer veranlagt ist.
G. 2.
Zur Eintragung des Landgutes in die Landgüterrolle ist das Amtsgericht
zuständig, in dessen Bezirke die Grundstücke belegen sind, welche das Landgut bilden.
Liegen die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so hat
das Oberlandesgericht zu bestimmen, bei welchem Amtsgerichte das Landgut in
die Rolle einzutragen ist.
S. 3.
In der Rolle erhält jedes Landgut ein eigenes Blatt.
Das Landgut besteht aus denjenigen Grundstücken, welche auf dem Rollen-
blatte eingetragen sind. Dieselben müssen nach Blatt, Artikel und Nummer des
Grundbuches oder nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet werden-
Ges. Samml. 1881. (Nr. 8988.)
Ausgegeben zu Berlin den 12. Mai 1884.