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Vertrag,
betreffend
den Uebergang des Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmens
auf den Preußischen Staat.
Vom 29. März 1884.
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober—
Regierungsrath Fleck und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien des
Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Schmidt als
Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Berlin-Ham-
burger Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherr-
lichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung
der Aktionäre der genannten Eisenbahngesellschaft vom 29. März 1884, folgender
Vertrag abgeschlossen worden:
K. 1.
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf
ewige Zeiten an den Preußischen Staat. Zu diesem Zweck übergiebt die
Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den
Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesell-
schaft und die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von
der Direktion der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens be-
stimmten Fonds mit der im P. 9 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate
zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde.
C. 2.
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages
folgenden Monats, indeß nicht vor dem 1. Juli 1884 bewirkt.
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1884 ab die Verwaltung und der
Betrieb der Berlin-Hamburger Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen.
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion
führen läßt, wird sich folgeweise von der Unterzeichnung dieses Vertrages ab in
allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der
öffentlichen Arbeiten versichern.
(Nr. 8990.)