Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Vertrag, 
betreffend 
den Uebergang des Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmens 
auf den Preußischen Staat. 
Vom 29. März 1884. 
Zwischen der Königlichen Staatsregierung, vertreten durch den Geheimen Ober— 
Regierungsrath Fleck und den Regierungsrath Kirchhoff als Kommissarien des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten und den Geheimen Finanzrath Schmidt als 
Kommissar des Finanzministers, einerseits und der Direktion der Berlin-Ham- 
burger Eisenbahngesellschaft andererseits, ist unter dem Vorbehalte der landesherr- 
lichen Genehmigung, sowie nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung 
der Aktionäre der genannten Eisenbahngesellschaft vom 29. März 1884, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden: 
K. 1. 
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft überträgt die Verwaltung und 
den Betrieb ihres ganzen Unternehmens ohne irgend welche Beschränkung auf 
ewige Zeiten an den Preußischen Staat. Zu diesem Zweck übergiebt die 
Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft die Verwaltung und den 
Besitz des gesammten beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Gesell- 
schaft und die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen oder von 
der Direktion der Gesellschaft verwalteten, für die Zwecke des Unternehmens be- 
stimmten Fonds mit der im P. 9 vorgesehenen Beschränkung an die vom Staate 
zur Verwaltung desselben einzusetzende Königliche Behörde. 
C. 2. 
Die Uebergabe wird am 1. des zweiten, auf die Perfektion des Vertrages 
folgenden Monats, indeß nicht vor dem 1. Juli 1884 bewirkt. 
Es soll jedoch bereits vom 1. Januar 1884 ab die Verwaltung und der 
Betrieb der Berlin-Hamburger Eisenbahn für Rechnung des Staates erfolgen. 
Die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, welche in der Zwischenzeit die 
Verwaltung im Interesse des Staates in bisheriger Weise durch ihre Direktion 
führen läßt, wird sich folgeweise von der Unterzeichnung dieses Vertrages ab in 
allen wichtigen Angelegenheiten der vorgängigen Zustimmung des Ministers der 
öffentlichen Arbeiten versichern. 
(Nr. 8990.)
	        
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