Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Verlin-Hamburger Eisen- 
bahnunternehmen, oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom 
Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu ver- 
einigen. 
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß für 
diesen Fall die Berlin-Hamburger Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben 
der vereinigten Bahnen in folgender Weise partizipirt: 
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnlänge; 
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Aus- 
gaben; 
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch- 
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer. 
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der Ver- 
einigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat- 
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen 
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor- 
standes der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat. 
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rech- 
nungsjahres für das Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen auf einen anderen 
Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver- 
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres 
bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungsjahre 
zugerechnet. 
F. 6. 
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung 
der Prioritäts-Obligationen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft nach Maß- 
gabe des Bedürfnisses zu verwenden. 
S. 7. 
Der Staat ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Uebernahme der 
Verwaltung seitens des Staates den Inhabern von Aktien der Berlin-Hamburger 
Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer 
Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschrei- 
bungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe, und zwar für je zwei Aktien 
à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen zum Gesammtnennwerthe von viertausend- 
neunhundert und fünfzig Mark nebst laufenden Kupons anzubieten. 
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine fehlen 
sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende 
Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär 
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das 
statutarische Stimmrecht aus.
	        
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