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Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Verlin-Hamburger Eisen-
bahnunternehmen, oder einzelne Theile desselben mit anderen Staats= oder vom
Staate verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu ver-
einigen.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß für
diesen Fall die Berlin-Hamburger Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben
der vereinigten Bahnen in folgender Weise partizipirt:
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Bahnlänge;
2) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maßgabe der wirklichen Aus-
gaben;
3) an den Kosten für die Transportverwaltung nach Verhältniß der durch-
laufenen Lokomotiv= und Wagenachskilometer.
Im Falle der Abtrennung einzelner Theile des Unternehmens und der Ver-
einigung derselben mit anderen Staats= oder vom Staate verwalteten Privat-
eisenbahnen zu einer gemeinsamen Verwaltung wird der Minister der öffentlichen
Arbeiten diejenige Königliche Behörde bestimmen, welche die Funktionen des Vor-
standes der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft wahrzunehmen hat.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des Rech-
nungsjahres für das Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen auf einen anderen
Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver-
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungsjahres
bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungsjahre
zugerechnet.
F. 6.
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung
der Prioritäts-Obligationen der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft nach Maß-
gabe des Bedürfnisses zu verwenden.
S. 7.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens ein Jahr nach der Uebernahme der
Verwaltung seitens des Staates den Inhabern von Aktien der Berlin-Hamburger
Eisenbahngesellschaft gegen Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer
Aktien nebst zugehörigen Dividendenscheinen und Talons, Staatsschuldverschrei-
bungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe, und zwar für je zwei Aktien
à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen zum Gesammtnennwerthe von viertausend-
neunhundert und fünfzig Mark nebst laufenden Kupons anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine fehlen
sollten, werden die Kupons der Staatsschuldverschreibungen für die entsprechende
Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Höhe der umgetauschten Aktien Aktionär
der Gesellschaft und übt als solcher nach Maßgabe seines Besitzes an Aktien das
statutarische Stimmrecht aus.