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S. 10.
In Gemäßheit des Vertrages vom 18. Juni 1845, betreffend die Pach-
tung der Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn und des Vertrages vom 2. Novem-
ber 1882, betreffend die Pachtung des dem Hamburgischen Staate gehörigen
Theiles der Hamburg-Altonaer Verbindungsbahn, hat die Berlin-Hamburger
Eisenbahngesellschaft diese dem Hamburgischen Staate gehörigen Eisenbahnen
gepachtet. Mit dem Zeitpunkte des Ueberganges der Verwaltung und des Be-
triebes des Berlin-Hamburger Unternehmens auf den Staat scheidet die Berlin-
Hamburger Eisenbahngesellschaft in Voraussetzung der Zustimmung des Ham-
burgischen Staates aus den vorerwähnten, mit dem Hamburgischen Staate
geschlossenen Verträgen aus, und tritt der Staat mit dem gleichen Zeitpunkte an
ihrer Stelle mit denselben Rechten und Pflichten in diese Verträge ein.
S. 11.
Seitens der Königlichen Staatsregierung wird die Genehmigung der Landes-
vertretung sobald als thunlich herbeigeführt werden.
Dieses Abkommen wird hinfällig, wenn zu demselben die landesherrliche
Genehmigung nicht bis zum 1. Juni 1884 erlangt worden ist.
K. 12.
Die Bestimmungen dieses Vertrages sollen nach dessen Perfektion für die
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft die Geltung statutarischer Bestimmungen
haben, so daß also dieser Vertrag als Nachtrag zum Gesellschaftsstatute anzusehen ist.
C. 13.
Der Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage hervorgehenden
Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
S. 14.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
Berlin, den 29. März 1884.
(L. S.) Fleck. (L. S.) Schmidt. (L. S.) Kirchhoff.
Die Direktion der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft.
(L. S.) Simon. (L. S.) Neuhaus.
(Nr. 8990.)