Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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vertrag, 
betreffend 
den Uebergang der dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin an dem 
Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen 
Betheiligung auf den Preußischen Staat. 
Nachdem die Königlich Preußische und die Großherzoglich Mecklenburg- 
Schwerinsche Regierung übereingekommen sind, daß für den Fall des Ueberganges 
des Berlin-Hamburger Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat die 
finanzielle Betheiligung des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin an demselben 
ebenfalls auf den Preußischen Staat übergeht, so haben zum Zwecke der näheren 
Vereinbarung hierüber zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt, 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Carl Fleck, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt, 
Allerhöchstihren Regierungsrath Hermann Kirchhoff, 
und 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg- 
Schwerin: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister, 
Geheimen Legationsrath Max von Prollius, und 
Allerhöchstihren Ministerialrath Ernst Ehlers, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Rati- 
fikation, für den Eingangs erwähnten Fall folgender Vertrag abgeschlossen ist: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung gewährt der Großherzoglich Mecklen- 
burg-Schwerinschen Regierung für die Uebertragung der dem Großherzogthum 
Mecklenburg-Schwerin an dem Verlin-Hamburger Eisenbahnunternehmen zu- 
stehenden finanziellen Betheiligung auf den Preußischen Staat, namentlich: 
a) für den Verzicht auf den ihr nach dem zwischen der Königlich 
Preußischen, der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung, 
Nr. 8990.)
	        
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