Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Vorbehalt nur dann Gebrauch machen, wenn eine wesentliche Veränderung in 
den Verkehrsverhältnissen oder in den baulichen Anlagen dieser Bahn zur Kündigung 
Anlaß geben sollte. Im Fall der Kündigung, welche nur zum Schlusse eines 
Rechnungsjahres (31. März) ausgesprochen werden kann, werden die Hohen 
Regierungen bestrebt sein, anderweitige Vereinbarungen zu treffen, welche geeignet 
erscheinen, den öffentlichen Verkehr den veränderten Verhältnissen entsprechend auf- 
recht zu erhalten. 
Artikel 5. 
Der Preußische Staat gewährt der freien und Hansestadt Hamburg an 
Stelle der Ihr 
a) nach Maßgabe des zwischen Preußen und Hamburg geschlossenen Staats- 
vertrages vom 18. März 1868, betreffend die Herstllng der Venlo- 
Hamburger Eisenbahn nebst fester Ueberbrückung der Elbe zwischen 
Harburg und Hamburg, und 
b) nach Maßgabe des zwischen Preußen, Mecklenburg= Schwerin und 
Hamburg bestehenden Staatsvertrages vom 8. November 184 1, betreffend 
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg 
am rechten Elbufer, und dessen Nachträgen 
zustehenden Antheile an der von der Cöln-Mindener beziehungsweise Berlin- 
Hamtburger Eisenbahngesellschaft zu entrichtenden Abgabe 
eine baare Kapitalabfindung von 100 000 Mark (einhunderttausend Mark). 
Artikel 6. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
Artikel 7. 
Dieser Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem der Preußische 
Staat die Verwaltung und den Betrieb der Berlin-Hamburger Eisenbahn übernimmt. 
Artikel 8. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
So geschehen Berlin, den 19. Dezember 1883. 
(L. S.) Reichardt. (L. S.) W. O'Swald. 
(TL. S.) Fleck. (L. S.) Dr. Lehmann. 
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Krüger. 
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Dr. Karl Leo. 
(Tr. 8990.) 26°
	        
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