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Vorbehalt nur dann Gebrauch machen, wenn eine wesentliche Veränderung in
den Verkehrsverhältnissen oder in den baulichen Anlagen dieser Bahn zur Kündigung
Anlaß geben sollte. Im Fall der Kündigung, welche nur zum Schlusse eines
Rechnungsjahres (31. März) ausgesprochen werden kann, werden die Hohen
Regierungen bestrebt sein, anderweitige Vereinbarungen zu treffen, welche geeignet
erscheinen, den öffentlichen Verkehr den veränderten Verhältnissen entsprechend auf-
recht zu erhalten.
Artikel 5.
Der Preußische Staat gewährt der freien und Hansestadt Hamburg an
Stelle der Ihr
a) nach Maßgabe des zwischen Preußen und Hamburg geschlossenen Staats-
vertrages vom 18. März 1868, betreffend die Herstllng der Venlo-
Hamburger Eisenbahn nebst fester Ueberbrückung der Elbe zwischen
Harburg und Hamburg, und
b) nach Maßgabe des zwischen Preußen, Mecklenburg= Schwerin und
Hamburg bestehenden Staatsvertrages vom 8. November 184 1, betreffend
die Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen Berlin und Hamburg
am rechten Elbufer, und dessen Nachträgen
zustehenden Antheile an der von der Cöln-Mindener beziehungsweise Berlin-
Hamtburger Eisenbahngesellschaft zu entrichtenden Abgabe
eine baare Kapitalabfindung von 100 000 Mark (einhunderttausend Mark).
Artikel 6.
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen.
Artikel 7.
Dieser Vertrag tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem der Preußische
Staat die Verwaltung und den Betrieb der Berlin-Hamburger Eisenbahn übernimmt.
Artikel 8.
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz.
So geschehen Berlin, den 19. Dezember 1883.
(L. S.) Reichardt. (L. S.) W. O'Swald.
(TL. S.) Fleck. (L. S.) Dr. Lehmann.
(L. S.) Schmidt. (L. S.) Krüger.
(L. S.) Kirchhoff. (L. S.) Dr. Karl Leo.
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