Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

— 149 — 
Zu den ad b abzutretenden Bahnanlagen sind außerdem alle diejenigen 
von dem Bahnkörper und den Bahnhöfen getrennt liegenden Grundstücke, sowie 
alle diejenigen Materialien und sonstigen Mobilien zu rechnen, deren Beschaffung 
Ka conto der betreffenden Bahnbauten erfolgt ist. 
Die spezielle Abgrenzung des hiernach auf Preußen übergehenden Grund- 
eigenthums soll — soweit eine solche nicht bereits besteht — demnächst durch 
besondere Kommissarien an Ort und Stelle erfolgen. 
Die freie Hansestadt Bremen wird sämmtliche Akten über den Erwerb des 
von ihr zur Herstellung der in das Eigenthum des Preußischen Staates über- 
gehenden Bahnanlagen angekauften oder enteigneten Grund und Bodens an die 
Preußische Staatseisenbahnverwaltung herausgeben und die Auflassung des Eigen- 
thums auf den Preußischen Staat beziehungsweise die Umschreibung des Eigen- 
thums auf Letzteren in den Grund= und Lagerbüchern bewirken. Dieselbe ist 
ferner verpflichtet, rückständige Abrechnungen oder sonstige Verpflichtungen, welche 
etwa noch Dritten gegenüber aus der Baugzeit bestehen, insbesondere Grund- 
erwerbsregulirungen, Prozesse 2c. auf ihre Kosten zur Erledigung zu bringen. 
Artikel 3. 
Von der Eigenthumsübertragung (Artikel 2 Litt. b) bleiben ausgeschlossen: 
1) der Bahnhof Bremerhaven bis zur Westseite des Niveauüberganges an 
der Gasanstalt, 
2) der Weserbahnhof und der Neustadtbahnhof zu Bremen nebst den Ver- 
bindungsstrecken zwischen denselben und der Weserbahn bis zur Süd- 
westseite des Stephanithorsüberganges, sowie 
3) die Anschlußgeleise für die Gasanstalt und den Schlachthof in Bremen, 
soweit dieselben auf dem zu diesen Anstalten gehörigen Grunde liegen, 
und das Anschlußgeleise für die Strafanstalt zu Oslebshausen. 
Die Preußische Staatseisenbahnverwaltung übernimmt indeß dauernd die 
Führung des Betriebes auch auf diesen im Bremischen Eigenthume verbleibenden 
Bahnanlagen in dem bisherigen Umfange. Die dieserhalb zur Zeit bestehenden 
Separatabkommen über die Verrechnung der Kosten bleiben, soweit dieselben nicht 
durch den vorliegenden Vertrag beziehungsweise durch den Staatsvertrag vom 
heutigen Tage, betreffend die im Bremischen Staatsgebiete belegenen Preußischen 
Eisenbahnen, eine Aenderung erfahren, bis auf Weiteres mit der Maßgabe in 
Kraft, daß der Preußische Staat in die Stelle der bisherigen Preußisch-Bremischen 
Gemeinschaft eintritt, dergestalt, daß Einnahmen und Ausgaben beziehentlich 
Leistungen, welche bisher der Gemeinschaft angerechnet wurden, künftighin auf 
Preußen allein fallen. 
Die bisher von Bremen selbst bewirkte bauliche Unterhaltung der für den 
Eisenbahnbetrieb bestimmten Anlagen auf dem Weserbahnhofe bei Bremen, vom 
Stephanithorsübergange ab gerechnet, sowie auf dem Bahnhofe Bremerhaven soll 
indeß hinfort von der Preußischen Staatseisenbahnverwaltung nach ihrem Ermessen 
r. 8900.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.