Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Bahnhof Bremen. 
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für Rechnung Bremens bewirkt werden. In Betreff umfassenderer Erneuerungen 
erfolgt eine vorgängige Verständigung mit Bremen. 
Falls Preußen dazu übergehen sollte, auf dem linken Weserufer, etwa am 
Woltmershauser Kanal, Anlagen zur Vermittelung des Uebergangsverkehrs zwischen 
Weser und Eisenbahn einzurichten, wird die freie Hansestadt Bremen der Preußi- 
schen Eisenbahnverwaltung für den gedachten Zweck die Mitbenutzung des Neustadt- 
bahnhofes und der im Bremischen Eigenthume befindlichen Anschlußstrecken gegen 
eine dem Verkehrsumfange entsprechende Betheiligung an der Verzinsung des 
Anlagekapitals, sowie an den Kosten der Unterhaltung und Erneuerung des 
Oberbaues gestatten, beziehungsweise insoweit die Benutzung des Neustadtbahnhofes 
und der Anschlußstrecken vertragsmäßig der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen- 
bahnverwaltung überwiesen ist, den zwischen Preußen und Oldenburg wegen jener 
Mitbenutzung zu treffenden Verabredungen seinerseits nicht entgegen sein. 
Artikel 4. 
Die Preußische Regierung übernimmt es, den Hauptbahnhof in Bremen 
dem Verkehrsbedürfnisse entsprechend umzubauen und für die Zwecke des Venlo- 
Hamburger Verkehrs miteinzurichten. 
Die nähere Feststellung des Umbauprojektes sowohl in eisenbahntechnischer 
wie in eisenbahnpolizeilicher Beziehung steht lediglich der Königlich Preußischen 
Regierung zu, während in landespolizeilicher Beziehung diejenigen Anforderungen 
Bremens, welche in dem unter dem 20. November 1883 landespolizeilich ge- 
nehmigten Umbauprojekte und in der landespolizeilichen Verhandlung, de dato 
Bremen den 16. November 1883, Ausdruck gefunden haben, maßgebend sein sollen. 
Wenn bei dem hiernach vorzunehmenden Umbau die Kosten der Herstellung 
neuer oder der Abänderung bestehender Wegeunterführungen, einschließlich der 
dazu gehörigen Rampenanlagen, den Betrag von 1000000 Mark übersteigen 
sollten, so hat die freie Hansestadt Bremen die Mehrkosten, sofern dieselben nicht 
mehr als höchstens fünfzehn Prozent jener Summe betragen, zur Hälfte zu über- 
nehmen beziehungsweise zu erstatten. Etwaige weitere Mehrkosten der Wege- 
unterführungen nebst Rampenanlagen, sowie ferner alle diejenigen Mehrauf- 
wendungen, welche bei dem projektirten Bahnhofsumbau etwa durch nachträgliche, 
über den Rahmen des unter dem 20. November 1883 genehmigten Umbauprojektes 
hinausgehende Anforderungen Bremens bedingt werden möchten, sind von Bremen 
allein zu tragen. 
Desgleichen hat Bremen die Kosten, welche durch Aenderungen an der 
Weserbahn in ihrer Erstreckung von dem Uebergange an der Düsternstraße bis 
um Stephanithorsübergange, einschließlich beider, auf Grund nachträglicher 
Bremischer Anforderungen nothwendig werden sollten, allein zu übernehmen. 
Indessen wird Preußen, sofern diese Aenderungen für die Preußische Staats- 
eisenbahnverwaltung Ersparnisse an den Kosten der Bahnbewachung berbeiführen, 
einen Zuschuß leisten, welcher dem kapitalisirten Betrage dieser Ersparnisse entspricht.
	        
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