Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

Aufhebung ber fruͤheren 
Vertraͤge. 
Stempel. 
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zahlen sein würde, wenn der betreffende Beamte von dem Rechte des Uebertritts 
in den Preußischen Staatsdienst Gebrauch gemacht hätte. 
III. Den Bremischerseits angenommenen Düätarien, welche zur Zeit der 
Perfektion dieses Vertrages beim Veniebe der Wunstorf-Bremen-Geestebahnen 
beschäftigt sind, wird seitens der freien Hansestadt Bremen das Dienstverhältniß 
gekündigt; dieselben werden jedoch auf ihren Wunsch seitens der Königlich Preußi- 
schen Staatseisenbahnverwaltung ohne Schmälerung ihres bisherigen Dienst- 
einkommens und unter Berücksichtigung der von ihnen zurückgelegten Dienstzeiten 
weiter beschäftigt werdent, sofern dies das Interesse des Dienstes zuläßt. Wenn 
diese Beamten demnächst einen Pensionsanspruch erwerben, so erfolgt die Fest- 
stellung des Ruhegehaltes, beziehungsweise die antheilige Uebernahme desselben 
seitens der beiden Regierungen nach denselben Grundsätzen, welche bezüglich der- 
jenigen etatsmäßigen Bremischen Beamten, die von dem zu offerirenden Uebertritt 
in den Königlich Preußischen Staatsdienst Gebrauch machen, oben festgestellt sind. 
Artikel 10. 
Folgende Verträge, nämlich: 
1) der Vertrag zwischen Hannover und Bremen vom 14. April 1845, 
die Anlegung einer Eisenbahn von Hannover nach Bremen betreffend, 
2) der Vermag zwischen Hannover und Bremen vom 28. Februar 1859 
wegen Anlegung einer Eisenbahn von Bremen nach dem Ausflusse 
der Geeste, 
3) der Staatsvertrag zwischen Preußen und der freien Hansestadt Bremen 
vom 17. Juli 1870 wegen Herstellung einer Eisenbahn von Uelzen 
nach Langwedel, 
4) der Vertrag zwischen der freien Hansestadt Bremen und der Magde- 
burg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft vom 20. Mai 1870 wegen der 
Uebernahme des Betriebes auf der Eisenbahn Uelzen-Langwedel, 
treten nebst sämmtlichen dazu ergangenen Schlußprotokollen, Nachtragsverein- 
barungen und Separatabkommen, soweit letztere nicht nach den Bestimmungen 
dieses Vertrages bis auf Weiteres Geltung behalten sollen, außer Kraft. 
Artikel 11. 
Der Stempel dieses Vertrages bleibt außer Ansatz. 
Die zur Uebertragung des der freien Hansestadt Bremen gehörigen, den 
Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eigenthums, insbesondere des Grundeigen- 
thums auf den Preußischen Staat erforderlichen Verhandlungen vor den Gerichten 
und Verwaltungsbehörden genießen Stempel= und Gebührenfreiheit. Auch wird 
für diese Uebertragung weder eine Veräußerungs= noch sonst eine staatliche Abgabe 
erhoben werden.
	        
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