Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1884. (75)

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Dispositionsgrundstücken, sämmtliche Fonds der Gesellschaft, die Materialien- 
bestände, die Betriebsmittel, sowie alle dem Tilsit-Insterburger Eisenbahn- 
unternehmen zustehenden Rechte und Gerechtigkeiten ohne irgend welche Ausnahme 
auf den Preußischen Staat über. 
S. 2. 
Der für die Abtretung dieser Rechte (§. 1) vom Staate zu zahlende Kauf- 
preis beträgt 3 889 000 Mark. 
Außerdem übernimmt der Staat die 4 prozentige Prioritätsanleihe, sowie 
alle sonstigen Schulden der Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft als Selbst- 
schuldner. 
G. 3. 
Mit dem 1. des zweiten auf die Perfektion dieses Vertrages folgenden 
Monats erfolgt die Auflösung der Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft. 
Die Liquidation wird für Rechnung des Staates von der seitens des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten zu bezeichnenden Königlichen Behörde bewirkt. 
S. 4. 
Der Staat ist verpflichtet, vom Tage der Auflösung der Gesellschaft an 
den Inhabern von Aktien der Tilsit-Insterburger Eisenbahngesellschaft gegen Ab- 
tretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen 
Dividendenscheinen und Talons eine Abfindung anzubieten, und zwar: 
a) für je zwei Stammaktien à 300 Mark Staatsschuldverschreibungen der 
vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Neunwerthe von Einhundert 
und fünfzig Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1884; 
b) für je eine Stamm-Prioritätsaktie à 600 Mark Staatsschuldverschreibungen 
der vierprozentigen konsolidirten Anleihe zum Neunwerthe von je Sechs- 
hundert Mark mit Zinsscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1884. 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens vierzehn Tage vor 
dem Beginne des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe ist sechsmal 
in Zwischenräumen von wenigstens einem Monate zu wiederholen. Zu dem 
Umtausche wird der Staat eine Frist von einem Jahre bewilligen. 
. 5. 
Der Staat ist verpflichtet, ein Jahr nach erfolgter Auflösung der Gesell- 
schaft der mit der Liquidation beauftragten Behörde den Kaufpreis für die Ab- 
tretung des Unternehmens (I. 2) unter Anrechnung des auf die umgetauschten 
Aktien entfallenden Betrages (F. 4) behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Aktien zur Verfügung zu stellen. 
Gleichzeitig sind die Inhaber der Aktien durch die Gesellschaftsblätter auf- 
zufordern, binnen einer Frist von drei Monaten ihre Aktien an die Gesellschafts- 
kasse gegen Empfangnahme ihres Antheils an dem Kaufpreise abzuliefern.
	        
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